Hinweis auf das Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG)
Auszugsweise
geben wir Ihnen die wichtigsten Bestimmungen des
Landesimmissionsschutzgesetztes wieder:
Schutz
der Nachtruhe
Von
22 Uhr bis 6 Uhr (Nachtzeit) sind Betätigungen verboten, die zu einer Störung
der Nachtruhe führen können.
Benutzung
und Betrieb von Fahrzeugen
Bei
der Benutzung und dem Betrieb von Fahrzeugen sind lärm- und abgaserzeugende
Motoren nicht unnötig oder unnötig laut laufen zu lassen, Schallzeichen (Hupen)
nur zur Warnung abzugeben, Fahrzeugtüren oder Garagentore nicht unnötig laut zu
schließen, beim Be- und Entladen keinen unnötigen Lärm erzeugen.
Benutzung
von Tongeräten
Geräte,
die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen,
insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und ähnliche
Geräte, dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte
Personen oder die natürliche Umwelt nicht erheblich belästigt werden.
Halten
von Tieren
Tiere
sind so zu halten, dass niemand erheblich belästigt wird.
Ruhezeiten
beim Betrieb bestimmter Geräte und Maschinen
Der
Betrieb von Geräte und Maschinen im Sinne der 32. Verordnung zur Durchführung
des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung)
ist in Gebieten, die dem Wohnen dienen, sowie in den Sondergebieten an Werktagen
in der Zeit von 13.00 – 15.00 Uhr und von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr sowie an
Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht zulässig. Freischneider, Grastrimmer /
Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen darüber hinaus an
Werktragen auch in der Zeit von 07.00 bis 09.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00
Uhr nicht betrieben werden.
Auskunft erteilt die Verbandsgemeindeverwaltung,
Ordnungsbehörde, Herr Simon Schneider, Rufnummer: 06236/4182-310 oder per
E-Mail: .