FLÄCHENNUTZUNGSPLAN
INFORMATION ZUM FLÄCHENNUTZUNGSPLAN DER VERBANDSGEMEINDE RHEINAUEN
Im Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan, kurz FNP) wird die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen in den Grundzügen dargestellt. Die tatsächlichen Begebenheiten und vorgesehenen städtebaulichen Entwicklungen aller Ortsgemeinden sollen angepasst und fortgeschrieben werden.
Der Flächennutzungsplan entwickelt grundsätzlich keine unmittelbare Rechtswirkung gegenüber den Bürgern. Aus seinen zeichnerischen und textlichen Darstellungen sind keine Rechtsansprüche, insbesondere etwa der Anspruch auf eine Baugenehmigung für ein bestimmtes Grundstück, herzuleiten. Er stellt im Wesentlichen für die Verwaltung und andere Behörden ein behördenverbindliches, planungsbindendes Programm dar.
Eine mittelbare Betroffenheit ergibt sich daraus, dass Bebauungspläne, die die gegenüber allen Bürgern rechtsverbindlichen Festsetzungen enthalten, aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans zu entwickeln sind. Außerdem können die Bürger bei Genehmigungen von Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) betroffen sein, weil hier den Bauvorhaben widersprechende Darstellungen des Flächennutzungsplans oder der Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB als "Beeinträchtigung öffentlicher Belange" entgegenzuhalten wären.
Der Flächennutzungsplan wird flächendeckend für das gesamte Gemeindegebiet im Verfahren nach Baugesetzbuch in mehreren Verfahrensschritten aufgestellt (vgl. Bebauungsplan). In der Regel haben die Darstellungen des Flächennutzungsplans einen Zeithorizont von ca. 15 Jahren, bis eine Fortschreibung der Planung erfolgt. Die Fortschreibung kann auch nach Themengebieten erfolgen, z.B. Windkraft oder Gewerbe. Auch kann der Flächennutzungsplan für abgegrenzte Teilflächen geändert werden.
Gemäß § 8 Abs. 2 des Landesgesetzes über die freiwillige Bildung der neuen Verbandsgemeinde vom 22.11.2013 hat die neue VG innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren nach der Gebietsänderung einen FNP aufzustellen. Die FNPs der Gemeinden Altrip und Neuhofen und der alten VG Waldsee (mit den Ortsgemeinden Waldsee und Otterstadt) gelten in deren Gebiet fort, bis der FNP der neuen VG wirksam wird.