Flächennutzungsplan


Öffentliche Bekanntmachung über die Genehmigung der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis und das Wirksamwerden des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Rheinauen

Die Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis hat mit Schreiben vom 16.10.2023, AZ: GFNP2023-RA1 bzw. 14.11.2023, AZ: GFNP2023-RA1/1 die vom Rat der Verbandsgemeinde Rheinauen am 15.03.2023 beschlossene Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes mit Ihrer Begründung und Umweltbericht gemäß § 6 Baugesetzbuch (BauGB) in Planfassung vom 02.03.2023, Begründung mit Umweltbericht nebst Anlagen und Landschaftsplan in der Fassung vom 15.11.2022 (BGBI. I S. 3634) – in der zurzeit geltenden Fassung – mit Nebenbestimmungen genehmigt.

Von der Genehmigung ausgenommen wurde die in der Planfassung erkenntlich gemachte Fläche 1) Ortsgemeinde Neuhofen, Gewerbliche Baufläche „Mutterstadter Horst“ Fläche 2/13 (Nord) und 2/48 (Süd) und 2) Ortsgemeinde Neuhofen, „Sportzentrum II“, Fläche 2/57 (Sportplatz) und 2/58 (Dreifeldsporthalle).

Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Rheinauen

Der Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes (gesamtes Verbandsgemeindegebiet) ist im Übersichtsplan dargestellt.


Rechtswirksamkeit

Die vorgenannte Genehmigung der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes vom 16.10.2023, AZ: GFNP2023-RA1 bzw. 14.11.2023, AZ: GFNP2023-RA1/1 wird hiermit gemäß § 6 Absatz 5 BauGB ortsüblich bekanntgemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam.

Einsichtnahme in den Bauleitplan

Der vorgenannte Plan mit seiner Begründung und Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung kann gemäß § 6 Absatz 5 BauGB vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bei der Verbandsgemeinde Rheinauen, Ludwigstraße 99, 67165 Waldsee während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden: montags bis donnerstags 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und freitags 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Auf Verlangen wird Ihnen Auskunft über die Inhalte der Planungen erteilt. Der wirksame Flächennutzungsplan mit der Begründung und dem Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung wird gemäß § 6a Absatz 2 BauGB auch im Internet auf der Homepage der Verbandsgemeinde Rheinauen unter www.vg-rheinauen.de à Leben in der VG / Bauen und Wohnen / Flächennutzungsplan, sowie in dem zentralen Internetportal des Landes (www.geoportal.rlp.de) zur Einsicht zur Verfügung gestellt.

Soweit in den Unterlagen auf weitere Bestimmungen – Gesetzte, Verordnungen, Richtlinien, DIN-Vorschriften, technische Regelwerke o.ä. – Bezug genommen wird, so werden diese zu jedermanns Einsicht bei der vorgenannten auslegenden Stelle bereitgehalten.

Hinweise über Fristen bei Verletzung der Vorschriften

I. Gemäß § 215 Absatz 1 BauGB werden

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formschriften,

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde Rheinauen unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

    II. Gemäß § 24 Absatz 6 Gemeindeordnung (GemO) für das Land Rheinland-Pfalz gelten für Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht wenn,
  1. Die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

  2. Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftliche geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Absatz 6 Satz 2 Nr. 2 Gemeindeordnung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Waldsee, 13.12.2023

gez. Patrick Fassott
Bürgermeister