Hinweisgeberschutzgesetz
Einrichtung einer internen Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
Arbeitgeber mit mindestens 50 Beschäftigten sind nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (§12 HinSchG) verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten, über die Hinweisgeber Informationen über Verstöße melden und offenlegen können.
Meldungen können über Verstöße, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit liegen abgegeben werden.
Dieser Verpflichtung kommt die Verbandsgemeinde Rheinauen nach, die interne Meldestelle wurde eingerichtet und ist über hinweisgeber@vg-rheinauen.de erreichbar.
Postadresse:
Meldestelle Hinweisgeberschutzgesetz
Verbandsgemeinde Rheinauen
Ludwigstr. 99
67165 Waldsee
Um von potenziellen Verstößen gegen Gesetze und interne Richtlinien erfahren und Maßnahmen einleiten zu können, stellen wir unseren Beschäftigten, aber auch Dritten, z.B. unseren Lieferanten und Dienstleistern, ein Hinweisgebersystem zur Verfügung, über das vertraulich oder anonym Verstöße gemeldet werden können.
Unser Hinweisgebersystem steht hier zur Verfügung
Hinweisgeber-Hotline
+498941209589 (de)
Hier kann der Hinweisgeber auch die Möglichkeit wählen, seine Stimme verfremden zu lassen, wenn dies gewünscht ist.
Externe Meldestelle
Die externe Meldestelle des Landes Rheinland-Pfalz für den Hinweisgeberschutz ist die interne Meldestelle des Bundesamtes für Justiz, die auch für Hinweisgeber aus Rheinland-Pfalz zugänglich ist.