Gebote und Verbote für Hundehalter bzw. für Hundeführer nach der Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Rheinauen
Die
Verbandsgemeindeverwaltung weist auf die Vorschriften der
Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der
Verbandsgemeinde Rheinauen hin.
Gemäß § 2
Absatz 1 dieser Gefahrenabwehrverordnung müssen Hunde in bebauter
Ortslage angeleint geführt werden. Außerhalb bebauter Ortslagen sind
sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern
oder sichtbar werden. Blindenhunde sind ausgenommen, sofern sie als
solche besonders gekennzeichnet sind.
Gemäß § 2
Absatz 2 Nummer 3 der Gefahrenabwehrverordnung ist es verboten Hunde ohne
geeigneten Führer auszuführen oder frei umherlaufen zu lassen, sowie
sie auf Kinderspielplätze mitzunehmen oder in Brunnen, Weihern oder
Wasserbecken baden zu lassen.
Auch müssen
nach Absatz 3 Halter und Führer von Hunden dafür sorgen, dass die
öffentlichen Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen nicht von Hunden,
z.B. durch Kot oder Urin, verunreinigt werden. Zur Beseitigung
eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher
Weise unverzüglich verpflichtet. Wir empfehlen daher immer eine Tüte oder
ähnliches mitzuführen um Verunreinigungen auch unverzüglich entfernen
zu können.
Bei
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen kann diese Ordnungswidrigkeit mit
einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden. Wir bitten deshalb alle
Hundehalter bzw. deren Führer auf die Bestimmungen zu achten um
Ordnungswidrigkeitsverfahren zu vermeiden.
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