Bekanntgabe des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über das Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung nach § 7 UVPG
Die geopfalz GmbH & Co. KG beabsichtigt zur Aufsuchung und ggf. anschließender Gewinnung des Bodenschatzes Erdwärme am Projektstandort „Rhein-Pfalz“ auf dem Gebiet der Gemeinde Neuhofen insgesamt fünf Tiefbohrungen abzuteufen.
Zur Feststellung, ob für die geplante Tiefbohrungen und die Wasserentnahme die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, war vom Landesamt für Geologie und Bergbau als zuständige Genehmigungsbehörde eine Vorprüfung nach den Vorschriften des UVPG durchzuführen.
Am 13.10.2026 legte die geopfalz GmbH & Co. KG einen Antrag auf Durchführung einer allgemeinen UVP-Vorprüfung für die geplanten Tiefbohrungen und die Wasserentnahme vor.
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UVPG i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 10a UVP-V Bergbau i.v.m. Anlage 1 Nr. 13.3.2 UVPG ist für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen.
Die Behörde kommt zu dem Ergebnis, dass die Umweltauswirkungen der geplanten Tiefbohrungen und die Wasserentnahme in ihrer Größe, Ausdehnung und Wirkintensität nicht als erheblich zu bewerten sind. Durch die Umsetzung des geplanten Vorhabens sind keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die in Anlage 3 des UVPG genannten Kriterien und insbesondere die Schutzgüter zu erwarten.
Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht nicht.
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Mainz, 23.10.2026


