Bebauungsplan „Alte Schreinerei“ der OG Otterstadt

Bebauungsplan „Alte Schreinerei"

Öffentliche Bekanntmachung
des Aufstellungsbeschlusses nach § 2 Abs. 1 BauGB sowie der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGBm zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Alte Schreinerei“ der Ortsgemeinde Otterstadt“ (Öffentliche Auslegung)

Der Ortsgemeinderat Otterstadt hat in seiner öffentlichen Sitzung am 06.05.2026 aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 1 Abs. 3 BauGB beschlossen, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Alte Schreinerei“ im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB aufzustellen. In der Sitzung am 06.05.2026 hat der Ortsgemeinderat Otterstadt sodann die Entwurfsunterlagen gebilligt und die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB in Form einer öffentlichen Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs.2 BauGB beschlossen. Gemäß § 12 Abs. 3 BauGB wird der Vorhaben- und Erschließungsplan Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, die bauliche Umsetzung wird mittels Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger geregelt.

Ziele und Zwecke der Planung

Die Ortsgemeinde Otterstadt beabsichtigt die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12 BauGB für die Nachnutzung von leerstehenden Gebäuden (vormals: Schreinerei und Wohngebäude) in der Speyerer Straße 34 und 36. Anlass der Planung ist das Ziel, innerörtlich gelegene Immobilien/Grundstücke, die derzeit ungenutzt brachliegen, einer zukunftsfähigen und gemeinwohlorientierten Nutzung zuzuführen. Mit der Umsetzung des vorgelegten Vorhabenkonzepts soll ein Nutzungsmix aus Wohnen, einer Tagespflege mit ambulanter Versorgung sowie einer Arztpraxis entstehen.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes werden vordergründig nachfolgende Ziele verfolgt:

• Innenentwicklung: Nachnutzung erschlossener Grundstücke, Vermeidung zusätzlicher

Flächeninanspruchnahme,

• Wohnraumversorgung: Schaffung von bezahlbarem und barrierearmem Wohnraum für ältere

Menschen,

• Stärkung der Daseinsvorsorge: Integration einer Tagespflege, einer ambulanten Pflegestation

und einer Arztpraxis,

• Soziale Belange: Sicherung einer ausgewogenen Bevölkerungsstruktur, Förderung von

sozialer Durchmischung,

• Städtebauliche Ordnung: Stärkung des Ortskerns, Einbindung des Nutzungsmixes in die

bestehende Struktur,

• Quartiersentwicklung: Initialzündung für weitere orts- und quartiersbezogene

Entwicklungsprozesse,

• Umweltschonende Bodennutzung: Vorrang der Bestandsentwicklung gegenüber zusätzlicher

Flächenversiegelung.

Zur Sicherstellung der erforderlichen Stellplätze wird der Geltungsbereich gemäß § 12 Abs. 4 BauGB um einen zweiten, östlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Teilgeltungsbereich erweitert.

Geltungsbereich

Das Plangebiet befindet sich im Osten der Ortsgemeinde Otterstadt an der Speyerer Straßen innerhalb der bebauten Ortslage und umfasst zwei Teilgeltungsbereiche.

Teilgeltungsbereich 1 (Vorhabengebiet):

Das Vorhabengebiet ist Teil einer bestehenden, geschlossenen Blockstruktur von Wohn- und Gewerbegebäuden. Es umfasst einen räumlichen Geltungsbereich von 1.055 m². Dem räumlich abgegrenzten Geltungsbereich sind die Flurstücke 226 und 227 zugeordnet. Der Teilgeltungsbereich 1 ist räumlich begrenzt durch:

• im Osten: die Speyerer Straße

• im Süden: die Flurstücke der angrenzenden Wohnbebauung (Flurstück 224)

• im Norden: die Flurstücke der angrenzenden Wohnbebauung (Flurstücke 228/3, 230/2)

• im Westen: die Flurstücke der angrenzenden Wohnbebauung (Flurstücke 182, 183, 184)

Teilgeltungsbereich 2 i.V. m. § 12 (4) BauGB (Stellplatzfläche):

Der angedachte Bereich für die Stellplätze (883 m²) liegt östlich des Vorhabengebiets und wird derzeit als Kleingartenanlage genutzt. Er umfasst Teile der Flurstücke 2341/2 und 2341/10. Der Teilgeltungsbereich 2 ist räumlich begrenzt durch:

• im Osten: die bestehende Kleingartennutzung auf dem Flurstück 2341/2

• im Süden: den Ottmarweg

• im Norden: die bestehende Kleingartennutzung auf den Flurstück 2341/2 und 2341/10

• im Westen: bestehende Nutzung auf den Flurstücken 97 und 1000

Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereichs und die einbezogenen Flurstücke ergeben sich abschließend aus der Planzeichnung des Bebauungsplanes gemäß § 9 Abs. 7 BauGB.

Abbildung 1 Geltungsbereich Bebauungsplan "Alte Schreinerei", unmaßstäblich.

Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans erfolgt als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gem. §§ 13 und 13a BauGB. Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB entsprechend. Demnach kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der Angabe nach § 3 Abs. 2 S. 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen vorhanden sind, abgesehen werden.

Öffentliche Auslegung – Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB

Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt mit Textlichen Festsetzungen sowie Begründung, Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) und der dazugehörigen Fachgutachten (Schalltechnische Untersuchung, Entwässerungskonzept/ Wasserhaushaltsbilanz, artenschutzfachlichen Einschätzung) in der Zeit vom

01.06.2026 bis einschließlich 06.07.2026

bei der Verbandsgemeinde Rheinauen, Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen, Ludwigstraße 99, 67165 Waldsee, während der üblichen Dienststunden (Montag - Freitag 08.00 – 12.00 Uhr und Montag – Donnerstag 14.00 – 16.00 Uhr) oder nach telefonischer Vereinbarung eingesehen werden.

Parallel zur öffentlichen Auslegung werden die Unterlagen (Planzeichnung, Begründung) während des o.g. Zeitraums auf der Homepage der Verbandsgemeinde Rheinauen unter

https://www.vg-rheinauen.de/leben-in-der-vg/bauen-wohnen/bauleitplaeneoffenlage/

zur Einsichtnahme bereitgestellt. Die Bekanntmachung finden Sie ebenso auf der Homepage unter www.vg-rheinauen.de.

Der Öffentlichkeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich, mündlich zur Niederschrift oder elektronisch per Mail an Beteiligung2@firu-mbh.de vorgebracht werden. An dieser Stelle sei der Hinweis gegeben, dass auch Kinder und Jugendliche als Teil der Öffentlichkeit gelten.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. E DSGVO und dem Landesdatenschutzgesetz (LDSG). Sofern Sie ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt: Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO), welches mit ausliegt.

Die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, Normen) können bei den vorgenannten Stellen eingesehen werden.

Ortsgemeinde Otterstadt, den 29.06.2026

gez. Theo Böhm
Ortsbürgermeister

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