Bericht über Nebentätigkeiten und Ehrenämter des hauptamtlichen Bürgermeisters
Gemäß § 119 Abs. 3 Landesbeamtengesetz (LBG) müssen die Kommunalbeamten auf Zeit bis zum 01.04. jeden Kalenderjahres über Art, Umfang und Vergütung ihrer Nebentätigkeiten und Ehrenämter innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes in einer öffentlichen Sitzung berichten. Dies gilt bei außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämtern nur dann, wenn ein Bezug zum Hauptamt besteht.
Begründet wird die Gesetzesgrundlage, die infolge einer landesgesetzlichen Änderung zum 01.01.2020 eingeführt wurde, mit einer gesteigerten Verantwortung gegenüber dem Wähler und der Notwendigkeit einer erhöhten Transparenz der ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter.
Für den Bürgermeister unserer VG, Herrn Patrick Fassott, ergeben sich auf dieser Grundlage für das Jahr 2024 folgende Mitteilungen bezüglich der von ihm ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämtern innerhalb des öffentlichen Dienstes:
- Zweckverband für Wasserversorgung „Pfälzische Mittelrheingruppe“ in Schifferstadt
- Gewähltes Mitglied im Werksausschuss
Das Sitzungsgeld i.H.v. 100,80 € steht dem Mandatsträger zu, wurde aber an die VG abgeführt.
- Mitglied in der Verbandsversammlung kraft Amtes als gesetzlicher Vertreter der VG sowie seit 03.12.2024 stellvertretender Verbandsvorsteher.
Das Sitzungsgeld i.H.v. 33,60 €. wurde an die VG abgeführt.
- Energiebeirat der Stadtwerke Speyer
- Mitglied im Energiebeirat kraft Amtes als gesetzlicher Vertreter der VG
Das Sitzungsgeld i.H.v. 200,00 € wurde an die VG abgeführt.
- Gemeinde- und Städtebund RLP
- Gewähltes Mitglied im Ausschuss für Verfassung, Verwaltung und Europa
Es wurde keine Vergütung ausbezahlt.
- Gewähltes Mitglied im Landesausschuss
- Das Sitzungsgeld i.H.v. 35,00 € wurde Herrn Fassott überwiesen, die Fahrtkosten i.H.v. 68,40 € wurde an die VG abgeführt.
Ein Bezug der Nebentätigkeiten und Ehrenämter außerhalb des öffentlichen Dienstes zum Hauptamt liegt bei Herrn Fassott nicht vor, sodass ein Bericht nicht zu erfolgen hat.
Bei einer Nebentätigkeit eines hauptamtlichen Beamten liegt ein Versagungsgrund dann vor, wenn die Summe der Vergütungen für ausgeübte Nebentätigkeiten 40 % des jährlichen Endgrundgehalts übersteigt. Dies ist bei Herrn Fassott nicht der Fall.
Der Haupt- und Finanzausschuss hat den Bericht in seiner Sitzung am 02.04.2025 zur Kenntnis genommen.
Waldsee, 03.04.2025
gez. Krüger
(Erster Beigeordneter der Verbandsgemeinde Rheinauen)