Bekanntmachung des Kreiswahlleiters für den Wahlkreis 38 - Mutterstadt
Aufforderung zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen zur Wahl zum 18. Landtag Rheinland-Pfalz am Sonntag, dem 14. März 2021
Die Parteien, mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und
Stimmberechtigten, die einen Wahlkreisvorschlag einreichen wollen,
werden gemäß § 26 Landeswahlordnung (LWO) hiermit aufgefordert, dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises 38, Europaplatz 5, 67059 Ludwigshafen möglichst frühzeitig,
spätestens am 75. Tag vor der Wahl - Dienstag, 29 Dezember 2020 - bis 18 Uhr,
die Wahlkreisvorschläge mit den in § 41 Abs. 2 LWahlG benannten
Nachweisen schriftlich einzureichen (§ 36 LWahlG – Einreichungsfrist).
Die Wahlkreisvorschläge einschließlich der vorgeschriebenen Anlagen
sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden. Stellt der
Kreiswahlleiter Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die
Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel noch vor Ablauf
der vorgenannten Einreichungsfrist zu beseitigen (§ 41 Abs. 1 Satz 2
Landeswahlgesetz (LWahlG)). Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur
noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden
(§ 41 Abs. 2 LWahlG).
Rechtsgrundlagen für die Beteiligung an der Wahl mit Wahlvorschlägen und
für das Wahlvorschlagsverfahren sind insbesondere die §§ 32 bis 43
LWahlG sowie die §§ 26 bis 32 der Landeswahlordnung (LWO).
Im Einzelnen ist bei der Aufstellung und Einreichung von Wahlkreisvorschlägen Folgendes zu beachten:
1. Wahlvorschlagsrecht
Nach § 33 LWahlG können Wahlkreisvorschläge von Parteien, von
mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen und auch von
Stimmberechtigten eingereicht werden. Eine Partei oder Wählervereinigung
kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlkreisvorschlag einreichen (§ 33
Abs. 2 LWahlG).
Wahlvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen müssen den Namen der
einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine
Kurzbezeichnung verwenden, auch diese enthalten. Bei
Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten ist ein Kennwort anzugeben (§
33 Abs. 3 LWahlG).
Der Wahlkreisvorschlag muss den Namen des Bewerbers enthalten. Neben dem
Bewerber kann ein Ersatzbewerber aufgeführt werden (§ 34 Abs. 1
LWahlG).
In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine
stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden, die berechtigt
sind, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und
entgegenzunehmen. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als
erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als
zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson (§ 33
Abs. 5 LWahlG).
2. Anforderungen an die Bewerber und Ersatzbewerber
Als Bewerber oder Ersatzbewerber in einem Wahlkreisvorschlag einer
Partei oder Wählervereinigung kann nur vorgeschlagen werden, wer
- nach § 32 LWahlG wählbar ist,
- nicht Mitglied einer anderen Partei oder Wählervereinigung ist (§ 37 Abs. 1 Satz 1 und 2 LWahlG),
- in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder
allgemeinen Vertreterversammlung nach § 37 Abs. 3 LWahlG einzeln in
geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist,
- seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 33 Abs. 4 LWahlG).
Ein Bewerber oder Ersatzbewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Wahlkreisvorschlag benannt werden (§ 34 Abs. 2 LWahlG).
3. Inhalt und Form der Wahlkreisvorschläge
Der Wahlkreisvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 9 zur
Landeswahlordnung eingereicht werden. Er muss nach § 28 LWO in
Maschinen- oder Druckschrift folgende Angaben enthalten
- den Familiennamen, die Vornamen, den Beruf oder Stand, den Tag
der Geburt, den Geburtsort und die Anschrift (Hauptwohnung) des
Bewerbers sowie
- den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und,
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei
Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten deren Kennwort.
Er soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
Wahlkreisvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen müssen von
mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter
dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und
handschriftlich unterzeichnet sein. Besteht kein Landesverband, so
müssen die Wahlkreisvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen
Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, gemäß dem
vorstehenden Satz unterzeichnet sein.
Bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten haben drei Unterzeichner
des Wahlvorschlags ihre Unterschriften auf dem Wahlkreisvorschlag selbst
zu leisten.
4. Feststellung der Parteieigenschaft/ Eigenschaft als Wählervereinigung
4.1 Satzung, Programm und satzungsgemäße Bestellung
Mit der Einreichung von Wahlvorschlägen müssen Parteien, die im Landtag
Rheinland-Pfalz oder im Deutschen Bundestag und Wählervereinigungen, die
im Landtag Rheinland-Pfalz seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen vertreten sind,
- ihre schriftliche Satzung,
- ihr schriftliches Programm und
- die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes
spätestens zum Ablauf der Einreichungsfrist nachweisen.
4.2 Weitere Nachweise über die Parteieigenschaft / Eigenschaft als mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung
Dem Wahlvorschlag einer Partei sollen Nachweise über die
Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes und dem
Wahlvorschlag einer Wählervereinigung Nachweise über die Eigenschaft als
mitgliedschaftlich organisierte Wählvereinigung beigefügt werden (§ 33
Abs. 1 S. 3 LWahlG).
5. Unterstützungsunterschriften für Wahlkreisvorschläge
Wahlkreisvorschläge von Parteien, die im Landtag Rheinland-Pfalz oder im
Deutschen Bundestag und Wählervereinigungen, die im Landtag
Rheinland-Pfalz seit deren·1etzter Wahl nicht ununterbrochen
vertreten sind, sowie Wahlkreisvorschläge von Stimmberechtigten müssen
nach § 34 Abs. 3 Satz 3 LWahlG i. V. m. § 28 Abs. 4 LWO von mindestens
125 Stimmberechtigten des Wahlkreises
persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Stimmberechtigung
muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei
Einreichung der Wahlkreisvorschläge nachzuweisen.
Wahlkreisvorschläge von Parteien und Wählervereinigungen dürfen erst nach Aufstellung
des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung
unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern, die von dem
Kreiswahlleiter auf Anforderung kostenfrei geliefert werden, zu
erbringen.
- Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben.
- Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlags, der den
Wahlvorschlag einreichen will, sind außerdem bei Parteien und
Wählervereinigungen deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung
verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten
deren Kennwort anzugeben. ·
- Parteien und Wählervereinigungen haben ferner die Aufstellung
des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder
allgemeinen Vertreterversammlung nach § 37 LWahlG zu bestätigen.
Die Stimmberechtigten, die einen Wahlkreisvorschlag unterstützen, müssen
die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich
unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag
der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag
der Unterzeichnung anzugeben (§ 28 Abs. 4 Nr. 2 LWO).
Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine
Bescheinigung der Gemeindeverwaltung, bei der er im Wählerverzeichnis
einzutragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im
betreffenden Wahlkreis stimmberechtigt ist. Gesonderte Bescheinigungen
des Stimmrechts sind vom Träger des Wahlvorschlags bei der Einreichung
des Wahlkreisvorschlags mit den Unterstützungsunterschriften zu
verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Stimmrechts
beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Wahlkreisvorschlag
unterstützt (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 LWO).
Die gültigen Unterschriften und Bescheinigungen des Stimmrechts der
Unterzeichner müssen bei der Einreichung der Wahlkreisvorschläge
vorliegen. Sie können nach Ende der Einreichungsfrist grundsätzlich
nicht nachgereicht werden, es sei denn, der Nachweis kann infolge von
Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat,
nicht rechtzeitig erbracht werden. Ein Stimmberechtigter darf nur einen
Wahlkreisvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlkreisvorschläge
unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren
Wahlkreisvorschlägen ungültig (§ 34 Abs. 3 LWahlG, § 28 Abs. 4 Nr. 4
LWO).
Den Wahlvorschlagsträgern wird empfohlen, über die gesetzlich geforderte
Mindestzahl hinaus vorsorglich weitere Unterschriften für den Fall
vorzulegen, dass nicht alle Unterschriften als gültig anerkannt werden
können.
6. Verbot der Listenverbindung
Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen ist gemäß § 38 LWahlG nicht zulässig.
7. Anlagen zum Wahlkreisvorschlag
Dem Wahlkreisvorschlag sind gemäß§ 28 Abs. 5 LWO beizufügen
- die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers, dass er seiner
Aufstellung zustimmt und dass er für keinen anderen Wahlkreis seine
Zustimmung zur Benennung als Bewerber oder Ersatzbewerber gegeben hat,
sowie bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen die
nach § 37 Abs. 5 Satz 3 und 4 LWahlG vorgeschriebene Versicherung an
Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber dem Kreiswahlleiter,
dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag
einreichenden Partei oder Wählervereinigung ist, jeweils nach dem Muster
der Anlage 11,
- eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindeverwaltung nach dem
Muster der Anlage 12 zur Landeswahlordnung, dass der vorgeschlagene
Bewerber wählbar ist, sowie
- bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen
eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der
Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt
worden ist, mit den nach § 37 Abs. 5 Satz 2 LWahlG vorgeschriebenen
Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster
der Anlage 13 zur Landeswahlordnung gefertigt, die Versicherung an Eides
statt nach dem Muster der Anlage 14 zur Landeswahlordnung abgegeben
werden.
Bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien, die im Landtag Rheinland-Pfalz
oder im Deutschen Bundestag und von Wählervereinigungen, die im Landtag
Rheinland-Pfalz seit deren letzter Wahl nicht ununterbrochen vertreten sind, und Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten sind außerdem beizufügen:
- die erforderliche Zahl an Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Stimmrechts der Unterzeichner,
- die schriftliche Satzung der Partei oder Wählervereinigung, ihr
schriftliches Programm und der Nachweis über die satzungsgemäße
Bestellung des Vorstandes des Landesverbandes oder, wenn ein solcher
nicht besteht, der Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände, in
deren Bereich der Wahlkreis liegt,
- die Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1
des Parteiengesetzes oder die Nachweise über die Eigenschaft als
mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigung.
8. Vordrucke zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen
Die zur Einreichung von Wahlkreisvorschlägen erforderlichen Vordrucke
werden auf Anforderung von dem Kreiswahlleiter kostenfrei geliefert;
dies kann auch durch elektronische Bereitstellung erfolgen.
9. Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlagen für die Durchführung der Landtagswahl 2021 sind
- das Landeswahlgesetz (LWahlG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. November 2004 (GVBI. S. 519), zuletzt geändert
durch das Landesgesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes bei
Landtagswahlen und zur Änderung weiterer Vorschriften (GVBI. vom
29.07.2020, S. 165),
- die Landeswahlordnung (LWO) vom 06. Juni 1990 (GVBI. S. 153),
zuletzt geändert durch die Sechste Landesverordnung zur Änderung der
Landeswahlordnung vom 31. Juli 2020, (GVBI. Seite 241).
10. Dienststelle der Kreiswahlleiterin/des Kreiswahlleiters
Die Anschrift des Kreiswahlleiters lautet:
Kreiswahlleiter für den Wahlkreis 38 - Mutterstadt
Europaplatz 5
67059 Ludwigshafen
Ludwigshafen, 10. August 2020
Der Kreiswahlleiter des Wahlkreises 38 - Mutterstadt
gez.
Clemens Körner
L a n d r a t