Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Neuhöfer Lache - 1. Änderung zur
Erweiterung des bestehenden Penny-Marktes“ der Ortsgemeinde Waldsee als
Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB
hier: Satzungsbeschluss und Inkrafttreten gem. § 10 Baugesetzbuch
(BauGB)
Der
Ortsgemeinderat Waldsee hat in seiner Sitzung am 19.09.2019 den Bebauungsplan
„Neuhöfer Lache – 1. Änderung zur Erweiterung des bestehenden Penny-Marktes“ als
Satzung gem. § 10 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 24 GemO beschlossen.
Der vorhandene Lebensmittelmarkt an der
nördlichen Ortseinfahrt von Waldsee im Bereich des Kreisverkehrs soll von einer
Verkaufsfläche mit derzeit ca. 791 m² auf insgesamt ca. 975 m² Verkaufsfläche
erweitert werden. Die Erweiterung dient der Modernisierung und zeitgemäßen
Warenpräsentation, insbesondere einer verbesserten Pfandrückgabe, einer neu
organisierten Backvorbereitung sowie der Erweiterung von Lagerflächen. Die
notwendigen Änderungen des Bebauungsplanes betreffen die Gebietsart, die
Vergrößerung der zulässigen Verkaufsfläche, die Anpassung der überbaubaren
Fläche, die Reduktion der Grundflächenzahl, die Ergänzung der Planzeichnung
hinsichtlich der erforderlichen Baumpflanzungen, die Werbeanlagen und die
erforderlichen Stellplätze, sowie die Festsetzung der bereits vorhandenen
Zufahrt. Die Gebäudehöhe und die Bauweise bleiben unberührt.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplans umfasst ausschließlich das Grundstück des vorhandenen
Penny-Marktes, Schlichtstraße 1a, Flurstück 2497/24 nördlich des
Kreisverkehrsplatzes an der Ortsausfahrt nach Neuhofen. Im Osten grenzen die
Waldflächen zum Badesee Schlicht sowie ein gastronomischer Betrieb an, im Süden
die Schlichtstraße und der Kreisverkehrsplatz, im Westen die L534 (Neuhofener
Straße) und im Norden ebenfalls Wald und Vegetationsflächen. Die Fläche des
Geltungsbereiches beträgt ca. 4.685 m² und wird über eine Stichstraße von Süden
erschlossen.
Planauszug
Bebauungsplan „Neuhöfer Lache – 1. Änderung zur Erweiterung des bestehenden
Penny-Marktes“:

Der
Bebauungsplan wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht
und tritt mit der Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan mit Begründung liegt ab heute bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen, Ludwigstraße 99, 67165 Waldsee, zu den
üblichen Dienststunden (Mo.-Fr. 8.00 -12.00 Uhr, Mo.-Do. 14.00-16.00 Uhr oder
nach telefonischer Vereinbarung) zu jedermanns Einsichtnahme aus. Auf Verlangen
wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft gegeben. Ergänzend wird der BPL auch in das Internet eingestellt und über ein
zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht.
Waldsee,
23.09.2019
Ortsgemeinde
Waldsee
gez.
Klein
Ortsbürgermeisterin
Hinweise
gem. § 44 BauGB (Baugesetzbuch)
Auf die
Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 bis 2 BauGB über die Geltendmachung
etwaiger Entschädigungsansprüche nach §§ 39 bis 42 BauGB und des § 44 Abs. 4
BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer
Geltendmachung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen wird hingewiesen.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt gemäß § 44 Abs. 4 BauGB, wenn nicht
innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44
Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Hinweise
gem. § 215 BauGB
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden
unbeachtlich
eine nach §
214 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- u. Formvorschriften
eine unter
Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes
nach § 214
Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hinweis
gem. § 24 GemO (Gemeindeordnung)
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6
der GemO eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Erlass der
Satzung für deren Gültigkeit von Anfang an unbeachtlich ist, wenn diese nicht
innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung
gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen unter Bezeichnung des
Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht
worden ist.
Waldsee, 23.09.2019
Verbandsgemeindeverwaltung
gez. Fassott
Bürgermeister