Vollzug des Baugesetzbuches;
Bebauungsplan „Ludwigstraße/Ostseite – zwischen Grabengasse und Rathaus“
der Ortsgemeinde Waldsee als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a
BauGB
hier: Satzungsbeschluss und Inkrafttreten gem. § 10 Baugesetzbuch
(BauGB)
Der
Ortsgemeinderat Waldsee hat in seiner Sitzung am 15.03.2018 den Bebauungsplan
„Ludwigstraße/Ostseite – zwischen Grabengasse und Rathaus“ als Satzung gem. §
10 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 24 GemO beschlossen.
Das
Plangebiet befindet sich im Osten der Ortslage der Gemeinde Waldsee, östlich
der Ludwigstraße zwischen Rathaus und Grabengasse an der Kante zwischen Hoch-
und Tiefgestade. Die Baugrundstücke südlich der Grabengasse sind in die Planung
einbezogen.
Der Geltungsbereich
wird begrenzt:
- im
Norden durch die Südgrenze der Grabengasse sowie der Grundstücke mit der
Flst.-Nr. 4314
- im
Osten durch die Hälfte der Flst.-Nr.: 4314/3, 4314/4, 4314/2, 4314/6, 4316/3,
3417, 4318, 4319, 4321, 4322, 4323, 4324, 4325, 4326, 4327, 4328, 4329, 4329/2,
4330/3, 4332/1, 4334, 4335, 4336, 4338
- im
Süden durch die Nordgrenze des Grundstücks mit der Flst.-Nr. 4343/3 sowie
- im
Westen durch die Ostgrenze der Ludwigstraße L534 – Fahrbahn, Flst.-Nr. 895/19
Auf den
nachfolgenden Planauszug wird zudem verwiesen:

Der
Bebauungsplan „Ludwigstraße/Ostseite – zwischen Grabengasse und Rathaus“ wird
hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht und tritt mit der Bekanntmachung
in Kraft.
Der Bebauungsplan mit Begründung liegt ab heute bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen, Ludwigstraße 99, 67165 Waldsee, zu den
üblichen Dienststunden (Mo.-Fr. 8.00 -12.00 Uhr, Mo.-Do. 14.00-16.00 Uhr oder
nach telefonischer Vereinbarung) zu jedermanns Einsichtnahme aus. Auf Verlangen
wird über den Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft gegeben. Ergänzend werden die Unterlagen auch in das Internet eingestellt und über
ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht.
Waldsee,
23.03.2018
Ortsgemeinde
Waldsee
gez.
Reiland
Ortsbürgermeister
Hinweise
gem. § 44 BauGB (Baugesetzbuch)
Auf die
Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 bis 2 BauGB über die Geltendmachung
etwaiger Entschädigungsansprüche nach §§ 39 bis 42 BauGB und des § 44 Abs. 4
BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer
Geltendmachung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen wird hingewiesen.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt gemäß § 44 Abs. 4 BauGB, wenn nicht
innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44
Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die
Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Hinweise
gem. § 215 BauGB
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden
unbeachtlich
eine nach §
214 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- u. Formvorschriften
eine unter
Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes
nach § 214
Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines
Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der
Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen unter Darlegung des die Verletzung
begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hinweis
gem. § 24 GemO (Gemeindeordnung)
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 6
der GemO eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Erlass der
Satzung für deren Gültigkeit von Anfang an unbeachtlich ist, wenn diese nicht
innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung
gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen unter Bezeichnung des
Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht
worden ist.
Waldsee, 23.03.2018
Verbandsgemeindeverwaltung
gez. Reiland
Bürgermeister