S A T Z U N G
über die Festsetzung einer Veränderungssperre
gem. §§ 14 ff BauGB
für den erweiterten Geltungsbereich des
Bebauungsplanes
„Mitte
G“ der Ortsgemeinde Waldsee
Vorbemerkungen:
Im Nachgang zum Aufstellungsbeschuss vom 21.06.2018 wurde am 18.12.2018
beschlossen, den Geltungsbereich des BPL „Mitte G“ um einige angrenzende
Grundstücke aus dem Bereich „Mitte H“ zu erweitern, auf denen die künftige
bauliche Entwicklung geregelt werden sollte. Hintergrund ist, dass nach
eingehender Prüfung des Geltungsbereiches „Mitte H“ festgestellt wurde, dass
die Aufstellung eines BPL in diesem Bereich nicht zwingend erforderlich ist, da
bei den meisten Grundstücken eine bauliche Erweiterung kaum möglich ist, es
keine großflächigen Gartenzonen gibt und die Anzahl der Wohneinheiten über den
erforderlichen Stellplatznachweis geregelt wird. Daher wurde der
Aufstellungsbeschluss für den Bereich „Mitte H“ aufgehoben und dafür
beschlossen, den Geltungsbereich „Mitte G“ um die entsprechenden Grundstücke,
auf denen die künftige bauliche Entwicklung geregelt werden sollte, zu
erweitern.
Aufgrund
der gesetzlichen Ermächtigung
- der
§§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung
- der
Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung
wird gemäß
Beschluss des Ortsgemeinderates Waldsee vom
18.12.2018 folgende
Satzung über die Festsetzung einer Veränderungssperre für die Ortsgemeinde Waldsee erlassen.
§ 1 Geltungsbereich
Der
Ortsgemeinderat Waldsee hat
in seiner Sitzung am 21.06.2018 die
Aufstellung des Bebauungsplanes „Mitte G“ und
am 18.12.2018 die Erweiterung des Geltungsbereiches beschlossen. Der
räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem erweiterten
Geltungsbereich des Bebauungsplanes und umfasst die Grundstücke entlang der Akazienstraße mit den Pl.Nr. 334, 350, 352,
353, 353/6, 353/2, 353/3, 353/5, 354.
Der Bereich ergibt sich auch aus dem beigefügten Lageplan, der Bestandteil der
Satzung ist.
Zur
Sicherung der Planung wird für den genannten Bereich hiermit eine
Veränderungssperre erlassen.
§ 2 Rechtswirkung
1) Eine Veränderungssperre hat
gemäß § 14 Abs. 1 BauGB den Inhalt, dass im zuvor genannten Geltungsbereich
1. Bauvorhaben im Sinne des § 29
BauGB nicht durchgeführt oder
2. bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden dürfen,
3. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde
Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Ver-
änderungen nicht
genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht durchgeführt
werden dürfen.
(Vorhaben
im Sinne des § 29 BauGB sind: Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder
Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und Aufschüttungen und
Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen und Ablagerungen
einschließlich Lagerstätten.)
2) Wenn überwiegende öffentliche
Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme
zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die
Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde (§ 14 Abs. 2 BauGB).
3) Vorhaben, die vor dem
Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,
Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgaben des Bauordnungsrechts Kenntnis
erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der
Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten
und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der
Veränderungssperre nicht berührt (§ 14 Abs. 3 BauGB).
§ 3 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Die
Veränderungssperre tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe (Erscheinungstag Amtsblatt: 11.01.2019) in Kraft. Gemäß § 17 Abs. 1 BauGB tritt sie
nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Sie tritt in jedem Fall außer Kraft,
sobald und soweit die Bauleitplanung für den o.g. Geltungsbereich
rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Waldsee, 20.12.2018
Ortsgemeinde Waldsee
gez. Reiland
Ortsbürgermeister
Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung eine
Verletzung der Bestimmungen über Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO
unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen
Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine
solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der
Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Ferner weisen
wir aufgrund der gesetzlichen Vorgaben
gem. § 215 Abs. 1 BauGB darauf hin, dass
1. eine
nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften
2. eine
unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach
§ 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
unbeachtlich werden, wenn Sie nicht innerhalb eines Jahres seit
Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde unter
Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden
sind. Satz 1 gilt entsprechend wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Die
vorstehende Satzung wird hiermit gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Die Satzung liegt
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen, Fachbereich 4 / Bauverwaltung
(Zi.Nr. 2.06), Ludwigstr. 99, 67165 Waldsee während der üblichen Öffnungszeiten
(Mo.-Fr. 8.00-12.00 Uhr, Mo.-Do. 14.00-16.00 Uhr) öffentlich zur Einsichtnahme
aus.
Auf
die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 + 3 BauGB über die Entschädigung von
Vermögensnachteilen, die durch die Veränderungssperre eintreten, sowie über die
Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird
hingewiesen.
Waldsee, 07.01.2019
Verbandsgemeinde
gez. Reiland
Bürgermeister
Anlage:
Erweiterter Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Mitte G“ der Ortsgemeinde Waldsee:
