S A T Z U N G
über die Festsetzung einer
Veränderungssperre gem. §§ 14 ff BauGB
für den Geltungsbereich des
Bebauungsplanes
„Mitte
A“ der Ortsgemeinde Otterstadt
(Verlängerung der bisherigen Veränderungssperre)
Vorbemerkungen:
Im Bereich des Ortskerns in Otterstadt ist bislang noch kein gültiger
oder qualifizierter Bebauungsplan vorhanden. Mit der Aufstellung des
Bebauungsplanes beabsichtigt die Gemeinde, die planerische und rechtliche
Grundlage für die Sicherung der bestehenden, schützenswerten städtebaulichen
Situation und den Erhalt des kleinteilig strukturierten Ortsbilds im zentralen
Bereich von Otterstadt zu schaffen sowie verträgliche Erweiterungs- u.
Nachverdichtungsmöglichkeiten im Gebäudebestand zu ermöglichen.
Die
bisherige Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes, die mit Datum
von 27.10.17 rechskräftig wurde, tritt demnächst außer Kraft und soll daher
gem. § 17 Abs. 1 um ein weiteres Jahr verlängert werden.
Aufgrund
der gesetzlichen Ermächtigung
1.
der §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung
2.
der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung
wird
gemäß Beschluss des Ortsgemeinderates Otterstadt vom 25.09.2019 folgende
Satzung über die Festsetzung einer Veränderungssperre für die Ortsgemeinde Otterstadt erlassen.
§ 1 Geltungsbereich
Der
Ortsgemeinderat Otterstadt hat
in seiner Sitzung am 18.10.2017 die
Aufstellung
des Bebauungsplanes „Mitte A“ beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem
Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Der Bereich ergibt sich auch aus dem
beigefügten Lageplan, der Bestandteil der Satzung ist.
Zur
Sicherung der Planung wird für den genannten Bereich hiermit eine
Veränderungssperre erlassen.
§ 2 Rechtswirkung
1 ) Eine
Veränderungssperre hat gemäß § 14 Abs. 1 BauGB den Inhalt, dass im zuvor
genannten Geltungsbereich
1.
Bauvorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder
2.
bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen,
3.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und
baulichen Anlagen,
deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht durchgeführt werden
dürfen.
(Vorhaben
im Sinne des § 29 BauGB sind: Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder
Nutzungsänderung von
baulichen Anlagen zum Inhalt haben und Aufschüttungen und
Abgrabungen größeren Umfangs sowie Aus--
schachtungen und Ablagerungen
einschließlich Lagerstätten.)
2)
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme
zugelassen werden. Die Entscheidung über
Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit
der Gemeinde (§
14 Abs. 2 BauGB).
3)
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich
genehmigt worden sind, Vorhaben, von
denen die Gemeinde nach Maßgaben des
Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor
dem
Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie
Unterhaltungsarbeiten und die
Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung
werden von der Veränderungssperre nicht berührt (§ 14 Abs. 3 BauGB).
§ 3 Inkrafttreten und
Außerkrafttreten
Die
Veränderungssperre tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe (Erscheinungstag Amtsblatt: 18.10.2019) in Kraft.
-> Mit dieser Satzung wurde die übliche 2-Jahres-Frist um ein weiteres Jahr
verlängert.
Gemäß
§ 17 Abs. 1 BauGB tritt sie nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Sie tritt
in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung für den o.g.
Geltungsbereich rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Geltungsbereich
des Bebauungsplanes „Mitte A“ der Ortsgemeinde Otterstadt

Otterstadt, 02.10.2019
Ortsgemeinde
Otterstadt
gez. Zimmermann
Ortsbürgermeister
Geltendmachung von
Verfahrensmängeln
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung eine
Verletzung der Bestimmungen über Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO unbeachtlich
ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung
dieser Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche
Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung
geltend gemacht worden ist.
Ferner weisen
wir aufgrund der gesetzlichen Vorgaben
gem. § 215 Abs. 1 BauGB darauf hin, dass
1. eine
nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften
2. eine
unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des
Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach
§ 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
unbeachtlich werden, wenn Sie nicht innerhalb eines Jahres seit
Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde unter
Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden
sind. Satz 1 gilt entsprechend wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Die
vorstehende Satzung wird hiermit gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Die Satzung liegt
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen, Fachbereich 4 / Bauverwaltung
(Zi.Nr. 2.06), Ludwigstr. 99, 67165 Waldsee während der üblichen Öffnungszeiten
(Mo.-Fr. 8.00-12.00 Uhr, Mo.-Do. 14.00-16.00 Uhr) öffentlich zur Einsichtnahme
aus.
Auf
die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 + 3 BauGB über die Entschädigung von
Vermögensnachteilen, die durch die Veränderungssperre eintreten, sowie über die
Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird
hingewiesen.
Waldsee, 11.10.2019
Verbandsgemeinde Rheinauen
gez. Fassott
Bürgermeister