Haushaltssatzung
der Ortsgemeinde Otterstadt für das
Haushaltsjahr 2020
vom 21.02.2020
Der
Ortsgemeinderat Otterstadt hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für
Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) in der derzeit gültigen
Fassung folgende Haushaltssatzung
beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Ergebnis-
und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1.) im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 4.516.037
€
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 5.580.609 €
der Jahresfehlbetrag auf 1.064.572
€
2.) im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Einzahlungen und Auszahlungen auf -796.039 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 24.263 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 628.450 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit auf -
604.187 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
Finanzierungstätigkeit auf -1.400.226
€
§ 2
Gesamtbetrag der
vorgesehenen Kredite und Verpflichtungsermächtigungen
Es wird festgesetzt
a) der Gesamtbetrag der Kredite, deren
Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen
erforderlich sind, auf 0 €
b) der Gesamtbetrag der
Verpflichtungsermächtigungen auf 0 €
§ 3
Steuersätze
Die Steuersätze
für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2020 wie nachstehend
aufgeführt, festgesetzt:
1. Grundsteuer A 300
v.H.
(Land- und forstwirtschaftliche
Betriebe)
2. Grundsteuer B 365
v.H.
(Grundstücke)
3. Gewerbesteuer nach Ertrag 365
v.H.
An Hundesteuer
wird für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden für 2020
erhoben:
für den 1. Hund 48,--
€
für den 2. Hund 60,--
€
für jeden weiteren Hund 72,--
€
§ 4
Gebühren und Beiträge
Beiträge für den
Feld- und Wirtschaftswegebau nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995
werden 2020 nicht erhoben.
§ 5
Eigenkapital
Der
Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2018 betrug 25.623.512,35 € der
voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2019
beträgt 24.538.820 € und zum 31.12.2020 23.474.248
€.
§ 6
Altersteilzeit
Aufgrund des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit
befindet sich derzeit kein Beschäftigter in Altersteilzeit. Im Haushaltsjahr
2020 kann keine Altersteilzeit beantragt werden.
§ 7
Über- und
außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche
über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1
Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 20.000 € überschritten sind.
§ 8
Weitere Bestimmungen
Die
Haushaltssatzung 2020 tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft.
II.
Die
Kreisverwaltung hat mit Schreiben vom 21.02.2020 festgestellt:
Die Haushaltssatzung enthält keine
genehmigungspflichtigen Bestandteile im Sinne des § 95 Abs. 4 GemO und bedarf
daher auch keiner Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
Nach Abschluss der Prüfung teilen wir
Ihnen mit, dass keine Bedenken im Sinne von § 97 Abs. 1 GemO gegen die
Haushaltssatzung und den Haushaltsplan mit seinen Bestandteilen erhoben werden.
Die Haushaltssatzung kann daher öffentlich bekannt gemacht werden.
Der
Haushaltsplan liegt in der Zeit vom
16. März bis
einschließlich 24. März 2020
während
der allgemeinen Öffnungszeiten:
Montag
– Freitag von 08.00 bis 12.00 Uhr und
Montag
– Donnerstag von 14.00 bis 16.00 Uhr
in
der Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen, Ludwigstraße 99 (Rathaus, Zimmer 2.10),
zur allgemeinen Einsicht öffentlich aus.
III.
Es
wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO eine Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften beim Erlass dieser Satzung für deren
Gültigkeit von Anfang an unbeachtlich ist, wenn diese nicht innerhalb eines
Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der
Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die
Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Otterstadt, den 09.03.2020
Zimmermann
Ortsbürgermeister