S A T Z U N G
über die Festsetzung einer Veränderungssperre gem. §§ 14 ff BauGB für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Westlich der Hauptstraße - Änderung I“ der Ortsgemeinde Neuhofen
Vorbemerkungen:
Mit dem Bebauungsplan "Westlich der Hauptstraße - Änderung I"
wurde das Einfahrtsverbot von der Burggasse in die Grundstücke zwischen
Hauptstraße und Burggasse aufgehoben. Hierdurch können die Grundstücke geteilt
und getrennt genutzt werden, womit sich eine höhere bauliche Ausnutzung ergibt.
Weitere Festsetzungen wurden nicht geändert oder ergänzt. Es bestehen
grundsätzliche Bedenken, ob an der der Aufhebung des Einfahrtverbotes
festgehalten werden soll. Alternativ wird geprüft, unter welchen Änderungen und
Ergänzungen eine EInfahrt von der Burggasse beibehalten werden kann.
Aufgrund
der gesetzlichen Ermächtigung
1. der §§ 14 und 16 des
Baugesetzbuches (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung
2. der Gemeindeordnung für
Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung
wird
gemäß Beschluss des Ortsgemeinderates Neuhofen vom
07.02.2017 (Aufstellungs-beschluss + Veränderungssperre) und 05.02.2019
(Verlängerung Veränderungssperre um 1 Jahr) folgende
Satzung über die Festsetzung einer Veränderungssperre für die Ortsgemeinde Neuhofen erlassen.
§ 1
Geltungsbereich
Der
Ortsgemeinderat Neuhofen hat
in seiner Sitzung am 07.02.2017 die
Aufstellung Ä
zur Änderung (Änderung II) des Bebauungsplanes „Westlich der Hauptstraße-Änderung I“ beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem
Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Der Bereich ergibt sich auch aus dem
beigefügten Lageplan, der Bestandteil der Satzung ist.
Zur
Sicherung der Planung wird für den genannten Bereich hiermit eine
Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Rechtswirkung
1) Eine Veränderungssperre hat
gemäß § 14 Abs. 1 BauGB den Inhalt, dass im zuvor genannten Geltungsbereich
1. Bauvorhaben im Sinne des § 29
BauGB nicht durchgeführt oder
2. bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden dürfen,
3. erhebliche oder wesentlich
wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren
Verände
rungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind,
nicht durchgeführt werden dürfen.
(Vorhaben
im Sinne des § 29 BauGB sind: Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder
Nutzungsänderung von bauli
chen Anlagen zum Inhalt haben und Aufschüttungen und
Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen
und Ablagerungen
einschließlich Lagerstätten.)
2) Wenn überwiegende öffentliche
Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme
zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die
Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde (§ 14 Abs. 2 BauGB).
3 ) Vorhaben, die vor dem
Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,
Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgaben des Bauordnungsrechts Kenntnis
erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der
Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten
und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der
Veränderungssperre nicht berührt (§ 14 Abs. 3 BauGB).
§ 3
Inkrafttreten und
Außerkrafttreten
Die
Veränderungssperre tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe (Erscheinungstag Amtsblatt: 15.02.2019, Fristverlängerung um 1 Jahr) in Kraft. Gemäß § 17 Abs. 1 BauGB tritt sie
nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Sie tritt in jedem Fall außer Kraft,
sobald und soweit die Bauleitplanung für den o.g. Geltungsbereich
rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Geltungsbereich
des Bebauungsplanes „Westlich der Hauptstraße - Änderung I“ der Ortsgemeinde Neuhofen:

Neuhofen, 08.02.2019
Ortsgemeinde Neuhofen
In Vertretung
gez. Hieb
Beigeordnete
Geltendmachung von
Verfahrensmängeln
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung eine
Verletzung der Bestimmungen über Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO unbeachtlich
ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung
dieser Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche
Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend
gemacht worden ist.
Ferner weisen
wir aufgrund der gesetzlichen Vorgaben
gem. § 215 Abs. 1 BauGB darauf hin, dass
- eine
nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften
- eine
unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
- nach
§ 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
unbeachtlich werden, wenn Sie nicht innerhalb eines Jahres seit
Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde unter
Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden
sind. Satz 1 gilt entsprechend wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Die
vorstehende Satzung wird hiermit gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Die Satzung liegt
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen, Fachbereich 4 / Bauverwaltung
(Zi.Nr. 2.06), Ludwigstr. 99, 67165 Waldsee während der üblichen Öffnungszeiten
(Mo.-Fr. 8.00-12.00 Uhr, Mo.-Do. 14.00-16.00 Uhr) öffentlich zur Einsichtnahme
aus.
Auf
die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 + 3 BauGB über die Entschädigung von
Vermögensnachteilen, die durch die Veränderungssperre eintreten, sowie über die
Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird
hingewiesen.
Waldsee, 11.02.2019
Verbandsgemeinde Rheinauen
gez. Reiland
Bürgermeister