Vollzug
des Baugesetzbuches;
Bebauungsplan
„Schafgasse / nördl. Teil der Medenheimer Straße“ der Ortsgemeinde Neuhofen als
Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB
hier:
Schlussbekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 BauGB
Der
Ortsgemeinderat Neuhofen hat in seiner Sitzung am 30.01.2018 den Bebauungsplan
„Schafgasse / nördl. Teil der Medenheimer Straße“ als Satzung gem. § 10 Abs. 3
BauGB i.V.m. § 24 GemO beschlossen.
Der
Geltungsbereich wird
- im
Norden durch die Südgrenze der Grundstücke mit der Flst.-Nr. 672/6,
672/8, 672/10, 673/6, 678/3, 697/2,
681, 687, 687/2, 690 und teils durch die Grundstücke mit der Flst.-Nr.
673/6, 674/4, 676, 677, 910/2
-
im Osten durch die
Westgrenze der Grundstücke mit der Flst.-Nr. 671/2 und 679/2
- im Süden durch die teilweise Nordgrenze der Grundstücke mit der Flst.-Nr.
323/14 und 566/1 sowie
-
im Westen durch die
Ostgrenze der Grundstücke mit der Flst.- Nr. 21/1, 22, 23, 28, 48, 49/2, 60/1,
68/4, 68/5, 702/1 und teils durch die Grundstücke mit der Flst.-Nr. 67/2, 691,
692, 693, 694 und 695
begrenzt.
Der
Bebauungsplan wir hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung wird der Bebauungsplan „Schafgasse / nördl. Teil der
Medenheimer Straße“ rechtsverbindlich.
Der
Bebauungsplan mit textlichen Festsetzungen und Begründung wird ab sofort im
Rathaus der Verbandsgemeinde Waldsee, Ludwigstr. 99, 67165 Waldsee, Fachbereich
4 / Bauverwaltung während der üblichen Dienstzeiten (Mo.-Fr. 8.00-12.00 Uhr,
Mo.-Do. 14.00-16.00 Uhr, sowie nach telefonischer Vereinbarung) zu jedermanns
Einsicht bereit gehalten.
Wir
weisen aufgrund der gesetzlichen Vorgaben gem. § 215 Abs. 2 BauGB darauf
hin, dass
eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1-3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften
eine unter Berücksichtigung
des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis
des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2
beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
unbeachtlich
werden, wenn Sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung
schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung
begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend
wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Ferner
wird gemäß § 44 Abs. 5 auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 u. 2 sowie
des Abs. 4 hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung
verlangen, wenn die in den §§ 39-42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten
sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die
Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen
beantragt. Gemäß § 44 Abs. 4 erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht
innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Abs.
3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des
Anspruchs herbeigeführt wird.
gez.
Marohn
Ortsbürgermeister