für den Bereich des Bebauungsplans „Schafgasse / nördlicher Teil Medenheimer
Straße“
Vorbemerkungen:
Der Geltungsbereich des
Bebauungsplans umfasst die Schafgasse sowie die nördliche Seite der Medenheimer
Straße. Der Geltungsbereich ergibt sich auch aus dem Lageplan.
Hierbei
handelt es sich um einen der älteren Ortsbereiche von Neuhofen, für den es
keinen Bebauungsplan gibt, sodass sich die Beurteilung eines Bauvorhabens nach
§ 34 BauGB richtet. Demnach sind innerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile Vorhaben zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen
Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in
die Eigenart der näheren Umgebung einfügen und die Erschließung gesichert ist.
Mit dem Bebauungsplan soll darüber hinaus sichergestellt werden, dass das
Ortsbild erhalten bleibt und gleichzeitig eine verträgliche Verdichtung der
Bebauung ermöglicht wird. Wesentliche Inhalte des Bebauungsplanes sollen die
Festsetzungen der Zahl der Wohneinheiten, der Bautiefe und der Wandhöhe für
eine künftige Bebauung sein.
Aufgrund der gesetzlichen
Ermächtigung
1. der §§ 14 und 16 des BauGB in der derzeit gültigen
Fassung
2. der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit
gültigen Fassung
wird gemäß Beschluss des Ortsgemeinderates Neuhofen
vom 07.02.2017 folgende Satzung über die Festsetzung einer Veränderungssperre
für die Ortsgemeinde Neuhofen erlassen.
§ 1
Geltungsbereich
Der Ortsgemeinderat Neuhofen hat in seiner Sitzung
am 07.02.2017 beschlossen, den Bebauungsplan „Schafgasse / nördlicher Teil
Medenheimer Straße“ aufzustellen. Der räumliche Geltungsbereich der
Veränderungssperre entspricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Zur
Sicherung der Planung wird für den genannten Bereich hiermit eine
Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Rechtswirkung
1) Eine Veränderungssperre
hat gemäß § 14 Abs. 1 BauGB den Inhalt, dass im zuvor genannten
Geltungsbereich
1. Bauvorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht
durchgeführt oder
2. bauliche Anlagen nicht beseitigt werden
dürfen,
3. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von
Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-,
zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht durchgeführt werden
dürfen.
(Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind: Vorhaben, die die
Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt
haben und Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen
und Ablagerungen einschließlich Lagerstätten.)
2) Wenn
überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über
Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde (§
14 Abs. 2 BauGB).
3) Vorhaben, die vor dem
Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,
Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgaben des Bauordnungsrechts Kenntnis
erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der
Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und
die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der
Veränderungssperre nicht berührt (§ 14 Abs. 3 BauGB).
§ 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Die Veränderungssperre tritt am
Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe in Kraft. Gemäß § 17 Abs. 1 BauGB tritt
sie nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Sie tritt in jedem Fall außer
Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung für den o.g. Geltungsbereich
rechtsverbindlich abgeschlossen ist.
Geltendmachung von
Verfahrensmängeln
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6
Gemeindeordnung eine Verletzung der Bestimmungen über Verfahrens- oder
Formvorschriften (z.B. Ausschließungsgründe gem. § 22 Abs. 1 GemO oder
Einberufung und Tagesordnung der Sitzungen des Ortsgemeinderates gem. § 34
GemO,…) unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der
öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich unter Bezeichnung der
Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der
Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Ferner weisen wir
aufgrund der gesetzlichen Vorgaben gem. § 215 Abs. 1 BauGB darauf hin, dass
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 beachtliche Verletzung der
dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften
2. eine unter
Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über
das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3.
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des
Abwägungsvorganges,
unbeachtlich werden, wenn Sie nicht innerhalb eines
Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der
Verbandsgemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts
geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend wenn Fehler nach § 214
Abs. 2a beachtlich sind.
Die vorstehende Satzung wird hiermit gemäß §
16 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Die Satzung liegt bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen, Fachbereich 4 / Bauverwaltung, Ludwigstr.
99, 67165 Waldsee während der üblichen Öffnungszeiten (Mo.-Fr. 8.00-12.00 Uhr,
Mo.-Do. 14.00-16.00 Uhr) öffentlich zur Einsichtnahme aus.
Auf die
Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 + 3 BauGB über die Entschädigung von
Vermögensnachteilen, die durch die Veränderungssperre eintreten, sowie über die
Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird
hingewiesen.
Neuhofen, 10.02.2017
Frey
Ortsbürgermeister