für
den Bereich des Bebauungsplans „Westlich der Hauptstraße –Änderung I“
Vorbemerkungen:
Mit
dem Bebauungsplan „Westlich der
Hauptstraße – Änderung I“ wurde das Einfahrtsverbot von der Burggasse in die
Grundstücke zwischen Hauptstraße und Burggasse aufgehoben. Hierdurch können die
Grundstücke geteilt und getrennt genutzt werden, womit sich eine höhere
bauliche Ausnutzung ergibt. Weitere Festsetzungen wurden nicht geändert oder
ergänzt. Es bestehen grundsätzliche Bedenken, ob an der Aufhebung des
Einfahrverbotes festgehalten werden soll. Alternativ wird geprüft, unter
welchen Änderungen und Ergänzungen eine Einfahrt von der Burggasse beibehalten
werden kann.
Aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung
1. der §§ 14 und 16 des BauGB in der derzeit gültigen Fassung
2.
der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz in der derzeit gültigen Fassung
wird gemäß Beschluss des Ortsgemeinderates Neuhofen vom 07.02.2017 folgende
Satzung über die Festsetzung einer Veränderungssperre für die Ortsgemeinde Neuhofen
erlassen.
§ 1 Geltungsbereich
Der Ortsgemeinderat Neuhofen hat in seiner Sitzung am 07.02.2017 die 2.
Änderung des Bebauungsplanes „Westlich
der Hauptstraße –Änderung I“ beschlossen. Der räumliche
Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem Geltungsbereich des
Bebauungsplanes. Zur Sicherung der Planung wird für den genannten Bereich
hiermit eine Veränderungssperre erlassen.
§ 2 Rechtswirkung
(1) Eine Veränderungssperre hat gemäß § 14 Abs. 1 BauGB den Inhalt, dass im
zuvor genannten Geltungsbereich
Bauvorhaben
im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder
bauliche
Anlagen nicht beseitigt werden dürfen,
erhebliche
oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen
Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig sind, nicht durchgeführt werden dürfen.
(Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind: Vorhaben, die die Errichtung, Änderung
oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und Aufschüttungen
und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen und Ablagerungen
einschließlich Lagerstätten.)
1) Wenn überwiegende öffentliche
Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme
zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die
Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde (§ 14 Abs. 2 BauGB).
2) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten
der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen
die Gemeinde nach Maßgaben des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit
deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen
werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher
ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt (§ 14 Abs. 3
BauGB).
§ 3 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Die Veränderungssperre tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe in
Kraft. Gemäß § 17 Abs. 1 BauGB tritt sie nach Ablauf von zwei Jahren außer
Kraft. Sie tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die
Bauleitplanung für den o.g. Geltungsbereich rechtsverbindlich abgeschlossen
ist.
Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Es
wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung eine Verletzung
der Bestimmungen über Verfahrens- oder Formvorschriften (z.B.
Ausschließungsgründe gem. § 22 Abs. 1 GemO oder Einberufung und Tagesordnung der Sitzungen des
Ortsgemeinderates gem. § 34 GemO,…) unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb
eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich
unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen
können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Ferner weisen wir aufgrund der gesetzlichen
Vorgaben gem. § 215 Abs. 1 BauGB darauf
hin, dass
eine
nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften
eine
unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
nach
§ 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
unbeachtlich
werden, wenn Sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung
schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde unter Darlegung des die Verletzung
begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend
wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Die vorstehende
Satzung wird hiermit gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Die Satzung liegt
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen, Fachbereich 4 / Bauverwaltung,
Ludwigstr. 99, 67165 Waldsee während der üblichen Öffnungszeiten (Mo.-Fr.
8.00-12.00 Uhr, Mo.-Do. 14.00-16.00 Uhr) öffentlich zur Einsichtnahme aus.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 + 3 BauGB über die Entschädigung
von Vermögensnachteilen, die durch die Veränderungssperre eintreten, sowie über
die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird
hingewiesen.
Neuhofen, 10.02.2017
Frey
Ortsbürgermeister