Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 95
Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S.
153) in der derzeit gültigen Fassung folgende
Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung
Rhein-Pfalz-Kreis als Aufsichtsbehörde vom 00.00.0000 hiermit öffentlich bekannt gemacht wird:
§ 1
Ergebnis- und
Finanzhaushalt
Festgesetzt
werden
1. im Ergebnishaushalt
der
Gesamtbetrag der Erträge auf 13.281.828
€
der
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 13.718.444
€
der Jahresfehlbetrag auf
436.616 €
2. im Finanzhaushalt
der
Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf -1.229.645 €
die
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 2.735.000
€
die
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 5.068.500
€
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit
-2.333.500
€
die
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 3.651.545
€
die
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 88.400 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit
3.563.145 €
§ 2
Gesamtbetrag der
vorgesehenen Kredite und Verpflichtungsermächtigungen
Es wird festgesetzt
a) der
Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung
von
Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
erforderlich
sind, auf 0,00 €
b) der
Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0,00 €
c) der Gesamtbetrag um den sich die
Verbindlichkeiten gegenüber
der
Verbandsgemeindekasse erhöhen auf 3.651.545,00 €
§
3
Steuersätze
Die
Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt
festgesetzt:
1. Grundsteuer
●
Hebesatz für Grundsteuer A 300
%
(land- und forstwirtschaftliche
Grundstücke)
●
Hebesatz für Grundsteuer B 365
%
(sonst. Grundstücke)
2. Gewerbesteuer nach Ertrag 365
%
3. Die Hundesteuer
beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes
gehalten werden
●
für den ersten Hund 60,00 €
●
für den zweiten Hund 80,00 €
●
für jeden weiteren Hund 100,00 €
●
Zwingersteuer für den ersten Hund 28,00
€
●
Zwingersteuer für den zweiten Hund 37,50 €
●
Zwingersteuer für mehr als zwei Hunde 112,50 €
● gefährliche
Hunde für den ersten Hund 120,00 €
● gefährliche
Hunde für den zweiten Hund 160,00 €
●
gefährliche Hunde für jeden weiteren Hund 200,00 €
4. Die Beiträge
für Unterhaltung der Feld- und Waldwege
werden
festgesetzt auf 12,78 €/ha
§ 4
Eigenkapital
Stand laut
Bilanz zum 31.12.2018 31.636.467,11
€
Voraussichtlicher
Stand zum 31.12.2019 32.461.815,00
€
Voraussichtlicher
Stand zum 31.12.2020 32.025.199,00
€
§ 5
Über- und
außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche
über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1
S. 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr als
5.000 €
überschritten
sind.
§ 6
Wertgrenze für
Investitionen
Investitionen
oberhalb der Wertgrenze von
5.000 €
sind einzeln
im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
§ 7
Bewilligung von Altersteilzeit für Beamte
und Arbeitnehmer
Aufgrund des Tarifvertrages zur
Regelung der Altersteilzeit befindet sich derzeit kein Beschäftigter in
Altersteilzeit. Im Haushaltsjahr 2020 kann keine Altersteilzeit beantragt
werden.
§ 8
Weitere Bestimmungen
Die
Haushaltssatzung tritt zum 01.01.2020 in
Kraft.
Neuhofen, den
22.11.2019
gez. Marohn
Ortsbürgermeister
Die Kreisverwaltung hat mit Schreiben vom 20.02.2020 festgestellt:
1.
Der in § 2 der Haushaltsatzung festgesetzte
Gesamtbetrag der Kredite für die im Haushaltsplan veranschlagten Investitionen
und Investitionsförderungsmaßnahmen (als kreditähnliches Rechtsgeschäft in Form
von Erhöhung der Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeindekasse) wird in
Höhe von 3.651.545 € für 2020 genehmigt.
2.
Die Aufsichtsbehörde behält sich die
Einzelgenehmigung der Kredite vor (§ 103 Abs. 4 Nr. 2 GemO). Die
Einzelgenehmigung ist vor Maßnahmenbeginn einzuholen, soweit die Maßnahme nicht
vollständig durch zweckgebundene Mittel finanziert wird.
3.
Konsolidierungsmaßnahmen sind der Aufsichtsbehörde
bis spätestens 31.08.2020 nachzuweisen.
Letztlich kann der Haushaltsplan trotz der Beanstandung wegen des
fehlenden Haushaltsausgleichs mit dem Zusatz „die Genehmigung der
Aufsichtsbehörde wurde unter der Auflage erteilt, Maßnahmen zur
Haushaltskonsolidierung nachzuweisen“ veröffentlicht werden.
Der Haushaltsplan liegt in der Zeit
vom 09.03. bis 17.03.2020
während der allgemeinen Dienststunden (Montag - Freitag von 08.00 bis
12.00 Uhr und Montag - Donnerstag von 14.00 bis 16.00 Uhr) in der
Verbandsgemeindeverwaltung Waldsee,
Ludwigstraße 99 (Rathaus, Zimmer 2.11), zur allgemeinen Einsicht öffentlich
aus.
III.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO eine Verletzung
von Verfahrens- und Formvorschriften beim Erlass der Haushaltssatzung für deren
Gültigkeit von Anfang an unbeachtlich ist, wenn diese nicht innerhalb eines
Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung schriftlich
unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der eine solche Rechtsverletzung begründen
könnte, gegenüber der Ortsgemeinde Neuhofen geltend gemacht worden ist.
Neuhofen, den 06.03.2020
gez. Marohn
Ortsbürgermeister