Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Neuhofen für das Haushaltsjahr 2019
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 95 Gemeindeordnung
Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153) in der
derzeit gültigen Fassung folgende
Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung
Rhein-Pfalz-Kreis als Aufsichtsbehörde vom 04.09.2019 hiermit öffentlich
bekannt gemacht wird:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 13.989.977
€
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 13.164.629 €
der
Jahresüberschuss auf 825.348 €
im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf
-668.400 €
die
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 3.329.000 €
die
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 3.670.000 €
der Saldo
der Ein- und Auszahlungen
aus
Investitionstätigkeit
-341.000 €
die
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 1.095.400 €
die
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 86.000 €
der Saldo
der Ein- und Auszahlungen
aus
Finanzierungstätigkeit 1.009.400
€
§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite und
Verpflichtungsermächtigungen
Es wird festgesetzt
der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme zur
Finanzierung
von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
erforderlich sind, auf
1.000.000,00 €
der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf 0,00 €
§ 3
Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das
Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
● Hebesatz für Grundsteuer A 300
%
(land- und
forstwirtschaftliche Grundstücke)
● Hebesatz für Grundsteuer B 365
%
(sonst.
Grundstücke)
2. Gewerbesteuer nach
Ertrag
365 %
3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des
Gemeindegebietes
gehalten werden
● für den ersten Hund 45,00 €
● für den zweiten Hund 60,00 €
● für jeden weiteren Hund 75,00 €
● Zwingersteuer für den ersten Hund 22,50 €
● Zwingersteuer für den zweiten Hund 30,00 €
● Zwingersteuer für mehr als zwei Hunde 90,00 €
● gefährliche Hunde für den ersten Hund 90,00 €
● gefährliche Hunde für den zweiten Hund 120,00 €
● gefährliche Hunde für jeden weiteren Hund 150,00 €
4. Die Beiträge für Unterhaltung der Feld- und Waldwege
werden
festgesetzt auf 12,78 €/ha
§ 4
Eigenkapital
Stand laut Bilanz zum 31.12.2017 32.147.873,24
€
Voraussichtlicher Stand zum 31.12.2018 31.055.873,24
€
Voraussichtlicher Stand zum 31.12.2019 31.881.221,24
€
§ 5
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder
Auszahlungen gemäß
§ 100 Abs. 1 S. 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall mehr
als
5.000
€
überschritten sind.
§ 6
Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von
5.000
€
sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
§ 7
Bewilligung von Altersteilzeit für Beamte und Arbeitnehmer
Aufgrund des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit
befindet sich derzeit kein Beschäftigter in Altersteilzeit. Im Haushaltsjahr
2019 kann keine Altersteilzeit beantragt werden.
§ 8
Weitere Bestimmungen
Die Haushaltssatzung tritt am rückwirkend zum 01.01.2019 in Kraft.
Neuhofen, den 15.01.2019
gez. Marohn
Ortsbürgermeister
Die Kreisverwaltung hat mit Schreiben vom 04.09.2019
festgestellt:
1.
Für den in § 2 der Haushaltsatzung festgesetzten
Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von
1.000.000 € zur Finanzierung von Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § Einzelgenehmigung.
2.
Aufgrund der gesetzlichen Fiktion aus § 119 Absatz 1 GemO
–unter Zurückstellung von Bedenken- kann von einer Genehmigung ausgegangen
werden. Somit kann daher die Haushaltssatzung öffentlich Bekannt gemacht
werden.
Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom 23.09. bis
01.10.2019
während der allgemeinen Dienststunden (Montag - Freitag von
08.00 bis 12.00 Uhr und Montag - Donnerstag von 14.00 bis 16.00 Uhr) in der
Verbandsgemeindeverwaltung Waldsee,
Ludwigstraße 99 (Rathaus, Zimmer 2.11), zur allgemeinen Einsicht öffentlich
aus.
III.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 GemO eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Erlass der
Haushaltssatzung für deren Gültigkeit von Anfang an unbeachtlich ist, wenn
diese nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der
Haushaltssatzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der eine
solche Rechtsverletzung begründen könnte, gegenüber der Ortsgemeinde Neuhofen
geltend gemacht worden ist.
Neuhofen, den 16.09.2019
gez.: Marohn, Ortsbürgermeister