Der Ortsgemeinderat Neuhofen hat in seiner Sitzung vom 05. Februar 2019 aufgrund
des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBL. S.
419), der §§ 2 Abs. 1,7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995
(GVBL. 1995,S. 175), sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des
Bestattungsgesetzes (BestG) vom 04.03.1983 (GVBL. 1983 S. 69, BS 2127-1) in den
zur Zeit geltenden Fassungen folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit
bekannt gemacht wird:
§ 1
Änderung der
Friedhofsgebührensatzung
1. § 4 wird in die Absätze 1 und 2 unterteilt
und erhält folgenden Wortlaut:
§ 4 Grundgebühr
(1) Für Leistungen bei der
Bestattung, bzw. bei der Trauerfeier, sowie bei Ausgrabungen und
Wiederbeisetzungen, die nicht durch Gebühren nach § 5 abgedeckt sind, wird eine
Gebühr in Höhe von 200,00 Euro erhoben. Bei Umbettungen beträgt die Gebühr
250,00 Euro.
(2) Die Gebühr nach Absatz 1 entfällt, sofern für die in
Absatz 1 genannten Leistungen Auslagen nach § 5 Absatz 1 Ziffer 6 zu erstatten
sind.
2. Nach § 5 Absatz 1 Ziffer 5 wird die Ziffer 6 mit folgendem
Wortlaut eingefügt:
6. Kosten Dritter die für Leistungen im Zusammenhang mit
Sterbefällen entstehen, sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu
erstatten.
§
2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach
der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Neuhofen, 07. Februar
2019
gez. Marohn
Ortsbürgermeister
Es wird darauf hingewiesen,
dass gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften beim Erlass der Satzung für deren Gültigkeit von Anfang an
unbeachtlich ist, wenn diese nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen
Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen
unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll,
schriftlich geltend gemacht worden ist.
Neuhofen, 07. Februar
2019
gez. Marohn
Ortsbürgermeister