Vollzug
des Baugesetzbuches;
Bebauungsplan
„Am Damm 6-16“ der Ortsgemeinde Altrip
hier:
Satzungsbeschluss und Inkrafttreten gem. § 10 BauGB
Der Ortsgemeinderat Altrip hat in
seiner öffentlichen Sitzung am 03.04.2019 den Bebauungsplan „Am Damm 6-16“ der
Ortsgemeinde Altrip angenommen und gemäß § 10 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 24 Abs. 1
GemO als Satzung beschlossen.
Das Plangebiet befindet sich im
Nordosten der Ortslage von Altrip zwischen der Straße Am Damm im Osten sowie
dem Rheinhauptdeich im Westen und umfasst eine Fläche von ca. 1.870 m2.
Der Geltungsbereich umfasst eine noch zu bildende Teilfläche aus dem Flurstück
2300/38 sowie das Flurstück 2300/35.
Der
Geltungsbereich des Bebauungsplans ergibt sich aus dem nachfolgend abgedruckten
Bebauungsplanauszug:

Der Beschluss über den Bebauungsplan „Am Damm 6-16“
wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan tritt gemäß § 10
Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der
Bebauungsplan mit Begründung liegt ab heute bei der Verbandsgemeindeverwaltung
Rheinauen, Ludwigstraße 99, 67165 Waldsee, zu den üblichen Dienststunden
(Mo.-Fr. 8.00 -12.00 Uhr, Mo.-Do. 14.00-16.00 Uhr oder nach telefonischer
Vereinbarung) zu jedermanns Einsichtnahme aus. Auf Verlangen wird über den
Inhalt des Bebauungsplanes Auskunft gegeben. Ergänzend werden die
Unterlagen auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales
Internetportal des Landes zugänglich gemacht.
Altrip, 05.04.2019
Ortsgemeinde Altrip
gez. Jacob
Ortsbürgermeister
Hinweise gem. § 44 BauGB (Baugesetzbuch)
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 bis 2
BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche nach §§ 39 bis
42 BauGB und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen der
Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung bei der Verbandsgemeindeverwaltung
Rheinauen wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt gemäß § 44 Abs.
4 BauGB, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
in dem die in § 44 Abs. 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten
sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Hinweise gem. § 215 BauGB
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich
eine nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 – 3 BauGB beachtliche
Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- u. Formvorschriften
eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB
beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes
und des Flächennutzungsplanes
nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des
Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung
schriftlich gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen unter Darlegung
des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Hinweis gem. § 24 GemO (Gemeindeordnung)
Es wird darauf hingewiesen,
dass gemäß § 24 Abs. 6 der GemO eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften beim Erlass der Satzung für deren Gültigkeit von Anfang an
unbeachtlich ist, wenn diese nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen
Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen
unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll,
schriftlich geltend gemacht worden ist.
Waldsee, 05.04.2019
Verbandsgemeindeverwaltung
gez. Reiland
Bürgermeister