Vollzug des Baugesetzbuches;
Ortsgemeinde Altrip, Bebauungsplan „Ehemalige
Sauerkrautfabrik“
Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 4a
Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Der
Gemeinderat der Ortsgemeinde Altrip hat in seiner Sitzung am 21.09.2016 die
Aufstellung des Bebauungsplanes „Ehemalige Sauerkrautfabrik“ gemäß § 2 Abs. 1
Baugesetzbuch beschlossen. In seiner öffentlichen Sitzung am 06.02.2020 hat der
Gemeinderat über die im Rahmen der Offenlage des Bebauungsplans eingegangen
Stellungnahmen abgewogen und eine Änderung der Planung beschlossen. Zugleich
wurde dem geänderten Bebauungsplanentwurf "Ehemalige Sauerkrautfabrik“
zugestimmt und die Verwaltung beauftragt, die erneute öffentliche Auslegung des
Planwerkes gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB (Offenlage) und die
erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Das Plangebiet
befindet sich im Nordosten der Ortslage von Altrip zwischen der Schillerstraße
im Osten und der Römerstraße im Westen und umfasst eine Fläche von ca. 5.980 m2.
Wesentliche Ziele der Gemeinde bei der Aufstellung des Bebauungsplans ist die
Schaffung von Baugrundstücken für die Wohnnutzung durch die Nutzung von
Baulandpotenzialen innerhalb der bestehenden Ortslage.
Das Plangebiet
wird begrenzt:
- im Norden: durch die südlichen Grenzen der Flurstücke
93, 94, 95, 103 und 105.
- im Osten: durch die westlichen Grenzen der
Flurstücke 95, 103, 105, eine Linie von der südwestlichen Ecke des Flurstücks
105 lotrecht über das Flurstück 107 auf dessen südliche Grenze sowie durch die
westlichen Grenzen der Flurstücke 106, 106/2 und 112
- im Süden: durch die
nördlichen Grenzen der Flurstücke 112, 115 und 399/9
- im Westen: durch die
östliche Grenze der Schillerstraße, Flurstück 304/3
Der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flurstücke: 105/3, 107
(teilweise), 108/2 und 108/3 und ergibt sich aus dem nachfolgend abgedruckten
Bebauungsplanauszug.
Der Bebauungsplan verfolgt das Ziel der geordneten
Nachverdichtung der bestehenden Ortslage und wird daher im beschleunigten
Verfahren gem. § 13a BauGB aufgestellt. Entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen wird auf die Erstellung eines Umweltberichtes und die Durchführung
einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und der
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB verzichtet.
Die
erneute Beteiligung der Öffentlichkeit in Form der erneuten öffentlichen
Auslegung des im Betreff genannten Bebauungsplanes findet statt
von
Montag, den 02.03.2020,
bis
einschließlich Freitag, den 03.04.2020,
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen;
Ludwigstraße 99, 67165 Waldsee, Raum 2.02 während der üblichen Dienststunden
(Montag – Freitag 8:00 – 12:00 und Montag – Donnerstag 14:00 – 16:00
Uhr).
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen
abgegeben werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der
Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den
Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Entwurf des
Bebauungsplans „Ehemalige Sauerkrautfabrik“ der Ortsgemeinde
Altrip

Die Bekanntmachung finden Sie auch auf der Homepage.
Ebenso kann der Entwurf des Bebauungsplanes zusammen mit
den textlichen Festsetzungen und der Begründung auf der Homepage eingesehen
werden.
Altrip, 21.02.2020
Volker
Mansky
Ortsbürgermeister