Hier:
Anordnung von Zonen mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit 30 km/h
(Verkehrszeichen
274.1-50 bzw. 274.2-50) in der Ortsgemeinde Altrip
Die Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen erlässt
hiermit als zuständige Straßenverkehrsbehörde nach §§ 44 Absatz 1 und 45 Absatz
1 und 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nr. 1
der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des
Straßenverkehrsrechts, beide in der derzeit geltenden Fassung, folgende
verkehrspolizeiliche Anordnung:
In der Ortsgemeinde Altrip werden nördlich der
Rheingönheimer Str, Ludwigstraße und Rheinstraße sowie zwischen der
Rheingönheimer Straße und Speyerer Straße und südlich der Speyerer Straße,
Ludwigstraße und Rheinstraße, Zonen mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit 30
Km/h (mit Verkehrszeichen 274.1-50 bzw. 274.2-50) eingerichtet. Die Anordnung
wird wirksam durch die Aufstellung der Verkehrszeichen.
Begründung:
Die Anordnung von Tempo 30 Zonen wird auf
Grundlage einer flächenhaften Verkehrsplanung der Gemeinde vorgenommen. Der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Verkehrssicherheit ist vorrangig
Rechnung zu tragen. Diese Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkung kommt in Betracht, da der Durchgangsverkehr dort
von geringer Bedeutung ist. Sie dient vorrangig dem Schutz der Wohnbevölkerung
sowie der Fußgänger und Radfahrer. Im Zusammenwirken mit der Rheingönheimer
Straße bildet die Speyerer Straße das von
der Verwaltungsvorschrift geforderte leistungsfähige
Vorfahrtstraßennetz.
Die Polizeiinspektion Schifferstadt und der Landesbetrieb Mobilität Speyer haben
einer Anordnung von Tempo 30 Zonen in der Ortsgemeinde Altrip
zugestimmt.
Straßenverkehrsbehörde VG Rheinauen
Dr. Wolfgang Kühn
Erster Beigeordneter