Vollzug
des Baugesetzbuches;
Bebauungsplan
„Ärztehaus“ der Ortsgemeinde Altrip
Hier:
Satzungsbeschluss und Inkrafttreten
Der Ortsgemeinderat Altrip hat in
seiner öffentlichen Sitzung am 07.02.2018 den Bebauungsplan „Ärztehaus“ der
Ortsgemeinde Altrip angenommen und gemäß § 10 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 24 Abs. 1
GemO als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich hat eine Größe
von ca. 0,2 ha und umfasst eine noch zu bildende Teilfläche aus dem Flurstücks 250/4
sowie das Flurstück 248/67 und ergibt sich aus dem nachfolgend abgedruckten
Bebauungsplanauszug.
Der Geltungsbereich des
Bebauungsplans ergibt sich aus dem nachfolgend abgedruckten Bebauungsplanauszug:
Der
Beschluss über den Bebauungsplan „Ärztehaus“ wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3
BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan tritt gemäß § 10
Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan mit
textlichen Festsetzungen und Begründung wird ab sofort im Rathaus der
Verbandsgemeinde Waldsee, Ludwigstr. 99, 67165 Waldsee, Fachbereich 4 /
Bauverwaltung während der üblichen Dienstzeiten (Mo.-Fr. 8.00-12.00 Uhr,
Mo.-Do. 14.00-16.00 Uhr, sowie nach telefonischer Vereinbarung) zu jedermanns
Einsicht bereit gehalten.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3
Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im
Falle der in den §§ 39 - 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren
Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des §
44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der
Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 – 3, Abs. 2 und Abs. 2a BauGB bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB
sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 - 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb
eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde
geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der
die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Sinngemäß wird auf § 24 Abs. 6 Satz
4 Gemeindeordnung verwiesen, wonach Satzungen, die unter Verletzung von
Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der
öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten,
wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen
Bekanntmachung der Satzung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die
Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.