ab 2017 für die Ortsgemeinden Altrip und Neuhofen
Der Verwaltungsrat der katholischen Kirchengemeinde Hl. Christophorus hat in
seiner Sitzung vom 16.03.2016 die Erhebung der Ortskirchensteuer für die
Ortsgemeinden Altrip und Neuhofen beschlossen. Die Verbandsgemeinde Rheinauen,
vertreten durch die Steuerabteilung wird mit Beginn des kommenden Kalenderjahres
gegenüber den betroffenen Grundbesitzern der Ortsgemeinden Altrip und Neuhofen
entsprechende Steuerbescheide erlassen. Die Ortskirchensteuer wird am 15.08.
(kumulierter Betrag aus Grundsteuer und Ortskirchensteuer) eines Kalenderjahres
fällig. Für die Ortsgemeinden Otterstadt und Waldsee ergeben sich keine
Änderungen weil die Ortskirchensteuer in den vergangenen Jahren bereits erhoben
wurde.
Die Grundlage ergibt sich aus der Kirchensteuerordnung für den
rheinland-pfälzischen Gebietsteil der Diözese Speyer. Hierbei sind die
jeweiligen Kirchengemeinden berechtigt, von den Katholiken, die der
Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören,
Ortskirchensteuer zu erheben. Zur Ortskirchensteuer können alle Katholiken
herangezogen werden, die von einer Gemeinde zur Grundsteuer veranlagt werden.
Die Kirchensteuer vom Grundbesitz wird mit einem festen Hundertsatz (10 v. H.)
der Grundsteuermessbeträge erhoben, soweit diese auf Grundbesitz in
Rheinland-Pfalz entfallen. Dabei ist es zulässig, die Ortskirchensteuer nach dem
Maßstab der Grundsteuermessbeträge auf das land- und forstwirtschaftliche
Vermögen (Grundsteuermessbetrag A) oder auf das sonstige Grundvermögen
(Grundsteuermessbetrag B) zu beschränken. Die Kirchensteuer nach dem Maßstab der
Grundsteuermessbeträge bemisst sich nach den Grundsteuermessbeträgen, die einer
Grundschuld des Kirchensteuerpflichtigen zugrunde zu legen sind. Soweit für
mehrere Personen ein Grundsteuermessbetrag gemeinsam festzusetzen und ihrer
gemeinsamen Grundschuld zugrunde zu legen ist, gilt als Grundsteuermessbetrag
des einzelnen kirchensteuerpflichtigen Beteiligten der Teil des gemeinsamen
Grundsteuermessbetrages, der auf ihn entfällt, wenn der Messbetrag in dem
Verhältnis aufgeteilt wird, in dem die auf die einzelnen Beteiligten
entfallenden Anteile am festgestellten Einheitswert des Grundbesitzes zueinander
stehen. Soweit für Ehegatten oder Lebenspartner, die zu Beginn des Steuerjahres
beide kirchensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, oder für
solche Ehegatten bzw. Lebenspartner ein Grundsteuermessbetrag festzusetzen und
ihrer gemeinsamen Grundsteuerschuld zugrunde zu legen ist, bemisst sich die
Ortskirchensteuer nach der Hälfte des insgesamt entfallenden Teil des
gemeinsamen Grundsteuermessbetrages. Die Ehegatten/Lebenspartner sind insoweit
Gesamtschuldner.
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