11.01.2021:
Neue Corona-Bekämpfungs-Verordnung
des Landes Rheinland-Pfalz (15. CoBeLVO) sowie neue Allgemeinverfügung des
Rhein-Pfalz-Kreises
15. Corona-Bekämpfungs-Verordnung
des Landes Rheinland-Pfalz (15. CoBeLVO)
[gültig vom 11.01.2021 bis zum Ablauf des 31.01.2021]
Allgemeinverfügung des
Rhein-Pfalz-Kreises vom 11.01.2021
Information des Rhein-Pfalz-Kreises
für die Medien; Nummer 10 /
2021; 11. Januar 2021:
Am Freitagabend
hat das Land Rheinland-Pfalz die 15. Corona Bekämpfungsverordnung (15. CoBeLVO)
veröffentlicht, die heute, am Montag, 11. Januar 2021, in Kraft getreten ist. Sie
gilt bis zum Ablauf des 31. Januar 2021. Weiterhin verlängert der Rhein-Pfalz-Kreis
seine Allgemeinverfügung - basierend auf der neuen 15. CoBeLVO.
„Die
Inzidenzzahl im Rhein-Pfalz-Kreis sinkt zurzeit, ist jedoch noch lange nicht
auf einem Level, das uns beruhigen könnte. Die einschränkenden Maßnahmen zeigen
jedoch Wirkung, so dass wir in Absprache mit den umliegenden Städten
Ludwigshafen, Frankenthal und Speyer eine weitere Allgemeinverfügung erlassen,
um die Verbreitung des Coronavirus weiter einzudämmen. Die kommenden Wochen
werden für uns alle sicher noch einmal hart, aber die im Januar gestarteten
Impfungen geben uns alle große Hoffnung auf Verbesserung der Lage. Ich bitte
alle Bürgerinnen und Bürger des Rhein-Pfalz-Kreises weiterhin durchzuhalten und
nicht nachzulassen. Wir müssen alles tun, damit wir gesund bleiben“, betont
Landrat Clemens Körner.
Die Verlängerung
des Lockdowns bedeutet, dass alle derzeit geschlossenen Geschäfte und
Einrichtungen weiterhin bis mindestens 31. Januar 2021 geschlossen bleiben
müssen.
Außerdem treten durch
die neue Landesverordnung strengere
Kontaktbeschränkungen in Kraft. Demnach sind Zusammenkünfte nur noch im Kreise
der Angehörigen des eigenen Hausstands und einer weiteren Person erlaubt.
Kinder bis einschließlich sechs Jahren sind von der Regelung ausgenommen.
Weiterhin
entfällt die Präsenzpflicht an Schulen für den ganzen Monat Januar. Neben einer
Notbetreuung wird in diesem Zeitraum Fernunterricht angeboten. Abiturprüfungen
und sonstige nicht aufschiebbare Prüfungen finden jedoch statt.
Der angekündigte
Bewegungsradius von maximal 15 Kilometern um den eigenen Wohnort in Städten und
Kreisen mit einer Inzidenz von über 200, wurde nicht als automatisch in Kraft
tretende Einschränkung in die Landesverordnung aufgenommen. Er kann aber nach
Abstimmung mit dem Land von einzelnen Gebietskörperschaften erlassen werden,
sofern dies erforderlich erscheint. Der Rhein-Pfalz-Kreis sieht derzeit davon ab
und ist inzwischen mit einer Inzidenz von 154,5 auch unter
den ausschlaggebenden Wert gefallen.
Die Allgemeinverfügung des Rhein-Pfalz-Kreises wird in ihrer
bisherigen Form verlängert und gilt ebenso bis zum 31. Januar 2021. Das
bedeutet, dass die Ausgangsbeschränkungen zwischen 21 und 5 Uhr weiterhin
gelten. Davon ausgenommen sind
· die Ausübung beruflicher
Tätigkeiten,
· Handlungen, die zur Abwendung einer
unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind,
· die Inanspruchnahme akut
notwendiger medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,
· der Besuch bei Lebenspartnern,
Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen)
und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten
Bereich,
· die Begleitung von
unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, die Begleitung
Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen sowie
· Handlungen zur Versorgung von
Tieren einschließlich Ausführen (eine Person).
Auch die Verkaufsstätten (inklusive Gastronomie) müssen spätestens
ab 21 Uhr geschlossen sein. Alkoholkonsum in
der Öffentlichkeit ist weiterhin verboten. Öffentliche und private Sportstätten
bleiben geschlossen.
Des Weiteren bleiben die Beschränkungen beim Besuch von Alters- und
Pflegeeinrichtungen bestehen. Demnach sind Besuche nur für eine Person für eine
Stunde pro Tag und nur mit Maske gestattet. Sterbebegleitungen
sind von dieser Regelung ausgenommen.