Bei dem Verkauf eines Gebäudes oder Grundstückes endet die Steuerpflicht
erst dann, wenn der bisherige Steuerpflichtige für das Steuerobjekt durch
Zurechnungsfortschreibung gem. § 22 Abs. 2 BewG aufgrund eines entsprechenden Zurechnungsbescheides
des Finanzamtes von der Steuerpflicht entbunden wird.
Nach den Bestimmungen des
Grundsteuergesetzes erfolgt die Fortschreibung zum 01. Januar des Folgejahres
an dem Übergang von Nutzen und Lasten war (gesetzlicher Zurechnungszeitpunkt).
Aber Voraussetzung wäre, dass das Finanzamt
einen Zurechnungsbescheid auf den neuen Eigentümer erlässt.
Das bedeutet, dass der bisherige Eigentümer noch
steuerpflichtig ist, bis die
Änderungsmitteilung des Finanzamts vorliegt.
Ergeht der Bescheid des Finanzamtes erst nach
dem gesetzlichen Zurechnungszeitpunkt, wird die Steuerpflicht rückwirkend zu
diesem Zeitpunkt aufgehoben und die Steuer erhebende Gemeinde ist verpflichtet,
tatsächlich gezahlte Steuerbeträge an den bisherigen Eigentümer (ggf. an die
Erben) zurück zu erstatten.
Soweit der Übergang von Nutzen und Lasten vom gesetzlichen Zurechnungszeitpunkt
abweicht, ist der Ausgleich zwischen den Vertragspartnern auf privater Basis
herbeizuführen, d.h. für das Jahr des Übergangs von Nutzen und Lasten hat der
neue Eigentümer dem bisherigen Eigentümer die Steuern für den entsprechenden
Zeitraum zu erstatten.
Waldsee 15.01.2021
Verbandsgemeindeverwaltung Rheinauen
Steueramt