hier: Aufhebung der tierseuchenrechtlichen
Allgemeinverfügung des Rhein-Pfalz-Kreises zur Bekämpfung der
Amerikanischen Faulbrut der Bienen vom 17.06.2020, veröffentlicht im
Amtsblatt Nummer 38/2020 des Rhein-Pfalz-Kreises vom 18.06.2020
Die Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis erlässt folgende tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung
- Die Amerikanische Faulbrut im Bereich des Faulbrut-Sperrbezirks der Gemarkung Böhl-Iggelheim ist erloschen.
- Der in der tierseuchenrechtlichen Allgemeinverfügung vom
17.06.2020 festgelegte Sperrbezirk sowie die angeordneten
Schutzmaßnahmen werden mit Wirkung zum 15.10.2020 aufgehoben.
I. Begründung
Nachdem am 09.06.2020 in einem Bienenstand, der in Böhl-Iggelheim
aufgestellt ist, die Amerikanische Faulbrut amtlich festgestellt wurde,
erließ die Kreisverwaltung am 17.06.2020 eine tierseuchenrechtliche
Allgemeinverfügung. Inhalt dieser Verfügung war die Festsetzung eines
Seuchensperrbezirkes sowie die Anordnung von Schutzmaßnahmen.
Alle erkrankten Bienenvölker des betroffenen Bestandes wurden unter amtlicher Aufsicht getötet.
Die Umgebungs- sowie die Folgeuntersuchungen im Sperrgebiet ergaben
negative Befunde. Somit gilt nach § 12 Abs. 3 Bienenseuchen-Verordnung
die Amerikanische Faulbrut als erloschen.
Deshalb sind die in der vorgenannten tierseuchenrechtlichen
Allgemeinverfügung angeordneten Schutzmaßnahmen gemäß § 12 Abs. 1
Bienenseuchen-Verordnung aufzuheben.
II. Bekanntmachung
Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 des
Verwaltungsverfahrens-gesetzes (VwVfG) am auf die öffentliche
Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
III. Rechtsgrundlagen
- §§ 2 und 18 ff Tierseuchengesetz
- § 1 Abs. 1 Nr. 4 Landestierseuchengesetz
- §§ 9, 11 und 12 Bienenseuchenverordnung
IV. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung
Rhein-Pfalz-Kreis, Europaplatz 5, 67063 Ludwigshafen am Rhein,
schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist
(Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist
bei der Behörde eingegangen ist.
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische
Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internetauftritt des
Rhein-Pfalz-Kreises unter
http://www.rhein-pfalz-kreis.de/kv_rpk/Kontakt/Elektronische_Kommunikation/
aufgeführt sind.
i.V. Manfred Gräf
Kreisbeibeordneter
Ludwigshafen den 15.10.2020