hier: Tierseuchenrechtlichen Anordnung des
Rhein-Pfalz-Kreises zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen
Die
Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis erlässt folgende
tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung
1. Folgendes
Gebiet wird zum Sperrgebiet erklärt:
Das Sperrgebiet umfasst das Gebiet
innerhalb eines Radius von 2 Kilometern um die Kreuzung des Oberen Wegs mit den
Zweiten Maxfeldweg in 67459 Böhl- Iggelheim
(siehe Anlage)
2.
Alle
Besitzer von Bienenvölkern im Sperrgebiet haben die Bienenvölker unter Angabe des Standortes der Bienenbestände
unverzüglich beim Veterinäramt des Rhein-Pfalz-Kreises, Dörrhorststraße 36 in 67059
Ludwigshafen anzuzeigen.
Hinweise
auf gesetzliche Regelungen die für den Sperrbezirk gelten und
unbedingt zu beachten sind
- Nach
§ 11 Abs. 1 Nr. 3 BienSeuchV dürfen Bienenvölker, lebende oder tote
Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte,
Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften nicht aus den Bienenständen
entfernt werden.
- §
11 Abs. 1 Nr. 3 BienSeuchV (Hinweise Nr. 1) findet keine Anwendung auf
Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an wachsverarbeitende
Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des
Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden
und Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.
- Alle Bienenvölker und Bienenstände
im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut
amtstierärztlich zu untersuchen; diese Untersuchung ist frühestens zwei,
spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche
erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen (§ 11
Abs. 1 Nr. 1 BienSeuchV).
- Bewegliche Bienenstände dürfen von
ihrem Standort nicht entfernt werden (§ 11 Abs. Nr. 2
BienSeuchV).
- Bienenvölker oder Bienen
dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden (§ 11 Abs. 1
Nr. 4 BienSeuchV).
- Gemäß
§ 32 Abs. 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes i.V.m. § 26
Bienenseuchenverordnung handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
den Anordnungspunkten dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Diese
Ordnungswidrigkeit kann nach § 32 Abs. 3 Tiergesundheitsgesetzes mit einer
Geldbuße bis zu 30 000,- € geahndet werden. Auch bei Verstößen gegen die
gesetzlichen Vorschriften (siehe Hinweise) kann ein Bußgeld festgesetzt
werden.
- Die
angeordneten Schutzmaßnahmen können erst aufgehoben werden, wenn das
Erlöschen der Seuche amtlich festgestellt worden ist. Diese
Allgemeinverfügung bleibt daher bis zu ihrer schriftlichen Aufhebung
gültig.
- Ein Widerspruch gegen diese
Verfügung hat gem. § 37 des Tiergesundheitsgesetzes keine aufschiebende
Wirkung
Begründung
In
einem Bienenstand der in Böhl- Iggelheim aufgestellt ist, wurde am 09.06.2020
die Amerikanische Faulbrut amtlich festgestellt.
Die
Amerikanische Faulbrut ist eine ansteckende Seuche, die zum Absterben ganzer
Bienenvölker führen kann. Eine Weiterverbreitung der Seuche erfolgt durch sehr
widerstandsfähige Sporenformen des Erregers, welche durch lebende und unbelebte
Vektoren übertragen werden und dadurch in anderen Bienenvölkern zu
Seuchenausbrüchen führen können. Die Gefährlichkeit dieser Bienenseuche
erfordert hier strenge Schutzmaßnahmen.
Mit
der Ausweisung eines Sperrbezirks, der
sich auf das oben beschriebene Gebiet der Gemeinden Böhl-Iggelheim und Haßloch – in Absprache mit der
Kreisverwaltung Bad Dürkheim - bezieht, soll eine Weiterverbreitung der Seuche
wirksam verhindert werden.
Wegen
der großen Ansteckungsgefahr und der Gefährlichkeit dieser Bienenseuche ist zum
Schutz gegen eine Weiterverbreitung die Anordnung gem. § 37 TierGesG sofort vollziehbar, d.h. dass die
Anfechtung dieser Anordnung keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
I .Zuständigkeit
Die
Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis ist gem. §§ 1 und 24 Abs. 1 TierGesG
i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4
Landestierseuchengesetz (LTierSG) i.V.m. §§
9 und 10 Bienenseuchenverordnung
die sachlich und örtlich zuständige Behörde für das Gebiet der Städte
Frankenthal, Ludwigshafen und Speyer sowie des Rhein-Pfalz-Kreises.
II. Bekanntmachung
Diese
Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 des
Verwaltungsverfahrens-gesetzes (VwVfG) am auf die öffentliche Bekanntmachung
folgenden Tag als bekannt gegeben.
III.
Rechtsgrundlagen
- §§ 1, 6 24und 37 Tiergesundheitsgesetz
- § 1 Abs. 1
Nr. 4 Landestierseuchengesetz
-
§§
5b, 8, 10 und 11 Bienenseuchenverordnung
- § 80 Abs.
2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung
IV. Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen
diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Kreisverwaltung
Rhein-Pfalz-Kreis, Europaplatz 5, 67063 Ludwigshafen am Rhein, schriftlich oder
zur Niederschrift einzulegen.
Bei
schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur
gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Behörde
eingegangen ist.
Bei der Verwendung der elektronischen
Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im
Internetauftritt des Rhein-Pfalz-Kreises unter
http://www.rhein-pfalz-kreis.de/kv_rpk/Kontakt/Elektronische_Kommunikation/
aufgeführt sind.
gez.
Clemens Körner
Landrat
Ludwigshafen
den 17.06.2020