Vollzug des Gesetzes zur Regelung des
öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetzes) vom 05. August 1964, Fundstelle
BGBl. I S. 593, zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl.I S. 419)
Nach dem deutschen öffentlichen Vereinsrecht
ist die Bildung von Vereinen frei.
Ausländervereine (Vereine, deren
Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind), die ihren
Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, sind innerhalb von zwei Wochen
nach ihrer Gründung bei der für ihren Sitz zuständigen Behörde anzumelden.
Sachlich zuständige Behörde ist in Rheinland-Pfalz in Landkreisen die
Kreisverwaltung und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung als
Kreisordnungsbehörde.
Die Anmeldepflicht nach dem öffentlichen
Vereinsrecht gilt unabhängig von der Eintragung des Vereins in das
Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.
Zur Anmeldung verpflichtet ist der Vorstand
oder, wenn der Verein keinen Vorstand hat, die zur Vertretung berechtigten
Mitglieder.
Die Anmeldung muss enthalten
1.
die
Satzung oder, wenn der Verein keine Satzung hat, Angaben über Name, Sitz und
Zweck des Vereins,
2.
Namen
und Anschriften der Vorstandsmitglieder oder der zur Vertretung berechtigten
Personen,
3.
Angaben,
in welchen Bundesländern der Verein Teilorganisationen hat.
Jede Änderung der angemeldeten Angaben sowie
die Auflösung des Vereins sind der zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen
nach Eintritt der Änderung oder nach der Vereinsauflösung mitzuteilen.
Die Anmeldung und die Mitteilung der Änderung
und der Vereinsauflösung sind in deutscher Sprache zu erstatten. Zum Nachweis,
dass die Anmelde- oder die Mitteilungspflicht erfüllt ist, erteilt die
zuständige Behörde eine Bescheinigung, für die keine Gebühren oder Auslagen
erhoben werden.
Die Tätigkeit von Ausländervereinen ist in der
Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich frei. Gleichwohl kann die zuständige
Behörde jederzeit von ihnen Auskunft über ihre Tätigkeit und bei politischer
Betätigung auch über Namen und Anschrift ihrer Mitglieder sowie über Herkunft
und Verwendung ihrer Mittel verlangen. Die Auskunftspflicht obliegt ebenfalls
dem Vorstand oder, wenn der Verein keinen Vorstand hat, den zur Vertretung
berechtigten Mitgliedern.
Für ausländische
Vereine (Vereine mit Sitz im Ausland), die in der Bundesrepublik
Deutschland organisatorische Einrichtungen gründen oder unterhalten, gelten die
zuvor gegebenen Hinweise entsprechend.
Bei diesen Vereinen obliegt die Anmelde-,
Mitteilungs- und Auskunftspflicht auch den Personen, die die organisatorischen
Einrichtungen leiten.
Zuständig sind hier die Behörden der
Bundesländer, in denen sich organisatorische Einrichtungen des Vereins befinden.
Besteht in einem Bundesland der organisatorische Schwerpunkt, ist nur die
Behörde dieses Landes zuständig.
Verstöße gegen die Anmelde-, Mitteilungs- und
Auskunftspflichten sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße bis zu
1.022,00 € geahndet werden können.
Nach
Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Vereine in der Bundesrepublik
Deutschland verboten, wenn
-
ihre
Zwecke oder ihre Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen,
-
sie
sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
-
gegen
den Gedanken der Völkerverständigung richten.
Ausländervereine können, abgesehen von den in
Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten Gründen, auch dann verboten
werden, wenn sie durch politische Betätigung die innere oder äußere Sicherheit,
die öffentliche Ordnung oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik
Deutschland oder eines ihrer Länder verletzen oder gefährden. Für ausländische
Vereine gilt dies entsprechend.
Fragen und Mitteilungen richten Sie bitte an Frau
Blaufuß, ,
Tel.: 0621/5909-1501, Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis, Europaplatz 5, 67063
Ludwigshafen.
Stand 12/2020