Die Kreisverwaltung
Rhein-Pfalz-Kreis erlässt gemäß § 13 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die
Geflügelpest vom 18.10.2007 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober
2018 (BGBl. I S. 1665, 2664) (Geflügelpest-Verordnung – GeflPestSchV), § 24 Abs.
3 Nr. 7 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt
durch Artikel 100 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
worden ist (Tiergesundheitsgesetz – TierGesG) sowie § 1 des
Landestierseuchengesetzes vom 24.06.1986, zuletzt geändert durch Artikel 36 des
Gesetzes vom 28.09.2010 (GVBl. S. 280) (LTierSG) folgende
tierseuchenrechtliche
Allgemeinverfügung zur Aufstallung von Geflügel zum Schutz gegen die
Geflügelpest
1. Für das Gebiet der Gemeinde
Bobenheim-Roxheim sowie östlich der Landstraße L523 und östlich der
Bundesstraße B9 der Gemeinden Neuhofen, Altrip, Waldsee, Otterstadt und
Römerberg sowie der kreisfreien Städte Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am
Rhein, sowie Speyer gilt ein Aufstallungsgebot für Geflügel (Hühner,
Truthhühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und
Gänse). Das Geflügel ist ab sofort ausschließlicha. in geschlossenen Ställen oder
b. unter einer Vorrichtung, die aus
einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und
mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung
bestehen muss (Schutzvorrichtung).
zu halten.
2. Für den Fall, dass gegen Ziffer 1
dieser Allgemeinverfügung verstoßen wird, wird hiermit die Festsetzung eines
Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 Euro angedroht.
3. Die sofortige Vollziehung der
Anordnung unter Ziffer 1 wird nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung
(VwGO) angeordnet.
Hinweise:
1. Diese Allgemeinverfügung gilt einen
Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben (§ 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz
(LVwVfG) i.V.m. § 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)).
2. Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs.
2 Nr. 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Geflügelpest-Verordnung
zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 32 Abs. 3 TierGesG mit
Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
Begründung:
Diese Verfügung basiert auf § 13 Abs.
1 Geflügelpest-Verordnung in Verbindung mit einer Risikobewertung nach Maßgabe
des § 13 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung.
Am 22.01.2021 wurde in einer Vogelhaltung
in Bobenheim-Roxheim die hochpathogene Aviäre Influenza (Erreger H5N8)
festgestellt. Bis dato sind in dem Vogelbestand sechs Tiere an der Seuche
verendet. Der Eintrag des Virus erfolgte mit hoher Wahrscheinlichkeit durch
Wildvögel. Der Risikobewertung wurde dabei zugrunde gelegt, dass Teile des
Rhein-Pfalz-Kreises, sowie der kreisfreien Städte Frankenthal (Pfalz),
Ludwigshafen am Rhein und Speyer Wildvogeldurchzugsgebiet für wildlebende Watt-
und Wasservögel sind und dass im Rhein-Pfalz-Kreis, sowie in den kreisfreien
Städte Frankenthal (Pfalz), Ludwigshafen am Rhein und Speyer mehrere Flüsse und
mehrere Feuchtgebiete vorhanden sind. Da mit weiteren Einträgen des Virus durch
Wildvögel - wie auch in anderen Regionen Deutschlands geschehen - gerechnet
werden muss, sind die angeordneten Maßnahmen geeignet und erforderlich, Geflügelbestände
vor der Infektion mit dem Virus zu schützen.
Bei der hochpathogenen Aviären
Influenza handelt es sich um eine hochansteckende, anzeigepflichtige
Viruserkrankung beim Geflügel, deren Ausbruch immense wirtschaftliche Folgen
für alle Geflügelhalter, Schlachtstätten und verarbeitende Industrien haben
kann.
Infektionen des Menschen mit diesen
H5N8 Viren wurden bislang nicht bekannt; dennoch kann eine Empfänglichkeit des
Menschen gegenwärtig nicht völlig ausgeschlossen werden.
Die Zwangsgeldandrohung findet ihre
Rechtsgrundlage in §§ 61, 62 Abs. 1 Nr. 2, 64 und 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz
Rheinland-Pfalz (LVwVG). Die Zwangsmittelandrohung dient der Sicherstellung,
dass der tierseuchenrechtlichen Maßnahme „Aufstallungsgebot“ nachgekommen wird
und für den Fall von Zuwiderhandlungen schnellstmöglich das Aufstallungsgebot
vollstreckt werden kann.
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:
Die Anordnung der sofortigen
Vollziehung erfolgt gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Es hat hier eine Abwägung
zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem
privaten Interesse des Anordnungsadressaten an einer aufschiebenden Wirkung
eines Widerspruchs zu erfolgen. Grundsätzlich entfalten Anfechtungswiderspruch
und Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung.
Ein besonderes öffentliches Interesse
ist hier gegeben, weil durch die Ausbreitung der Aviären Influenza unter
anderem die Gefahr von gesundheitlichen wie auch von wirtschaftlichen Folgen
erheblich wäre und deshalb sofort zu unterbinden war.
Der Schutz hoher Rechtsgüter
erfordert ein Zurückstehen der Individualinteressen etwaiger Geflügelhalter am
Eintritt der aufschiebenden Wirkung infolge eines eingelegten Rechtsbehelfs.
Das öffentliche Interesse an umgehenden Bekämpfungsmaßnahmen zum Schutz gegen
eine Weiterverbreitung der Seuche überwiegt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann
innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe schriftlich, zur
Niederschrift oder in elektronischer Form Widerspruch bei der Kreisverwaltung
Rhein-Pfalz-Kreis, Europaplatz 5, 67063 Ludwigshafen a.Rh. eingelegt werden.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem
Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur zu versehen. Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere
technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im Internetauftritt des
Rhein-Pfalz-Kreises unter
http://www.kv-rpk.de/kontakt/elektronische_kommunikation
aufgeführt sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein
Widerspruch gegen die Zwangsgeldandrohung nach § 20 des Landesgesetzes zur
Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) keine aufschiebende Wirkung
hat.
Auf Antrag kann das
Verwaltungsgericht in 67433 Neustadt an der Weinstraße, Robert-Stolz-Straße 20,
gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 21.01.1960 (BGBl. I S.
17) die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Ludwigshafen, 26. Januar 2021
gez.
Clemens Körner
Landrat
Anlage Vogelseuche