Ruhezeiten beim Betrieb bestimmter Geräte und Maschinen
Der Betrieb von Geräte und Maschinen im Sinne der 32. Verordnung zur
Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Geräte- und
Maschinenlärmschutzverordnung) ist in Gebieten, die dem Wohnen dienen,
sowie in den Sondergebieten an Werktagen in der Zeit von 13.00 – 15.00
Uhr und von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen
ganztägig nicht zulässig.
Freischneider, Grastrimmer / Graskantenschneider, Laubbläser und
Laubsammler dürfen darüber hinaus an Werktragen auch in der Zeit von
07.00 bis 09.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben
werden.
Auskunft erteilt die Verbandsgemeindeverwaltung, Ordnungsbehörde, Herr
Simon Schneider,
Rufnummer: 06236 4182 -310 oder per
E-Mail: