I.
Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Rheinauen für das Haushaltsjahr 2 0 2 1
vom 04.03.2021
Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund von § 95
Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung
beschlossen:
§ 1
Ergebnis-
und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1.) im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 10.061.166 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 11.186.317
€
der Jahresfehlbetrag auf
1.125.151 €
2.) im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Einzahlungen und Auszahlungen auf - 606.737 €
die Einzahlungen aus
Investitionstätigkeit auf
77.000 €
die Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit auf
1.429.300 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit auf
- 1.352.300 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 1.959.037 €
§ 2
Gesamtbetrag
der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der
vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
Zinslose Kredite
auf 0,00 €
Verzinste
Kredite auf 0,00 €
Zusammen auf 0,00 €
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der
Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen
Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf 1.400.000,00 €.
Die Summe der
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren
voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
0,00 €.
§ 4
Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Kredite zur Liquiditätssicherung
werden nicht beansprucht.
§ 5
Kredite und
Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen
Für den Eigenbetrieb
Verbandsgemeindewerke Rheinauen werden im Wirtschaftsplan Ermächtigungen zur
Aufnahme von Krediten sowie Verpflichtungsermächtigungen festgesetzt auf
1.)
Gesamtbetrag
der Kreditaufnahmen für Investitionen 2.850.000,00 €
2.)
Höchstbetrag
der Kredite zur Liquiditätssicherung 0,00 €
3.)
Verpflichtungsermächtigungen
4.040.000,00 €
Darunter
Verpflichtungsermächtigungen, für die in
den künftigen
Haushaltsjahren (2022) voraussichtlich
Investitionskredite
aufgenommen werden müssen: 4.040.000,00 €
§ 6
Verbandsgemeindeumlage
Gemäß § 26 Abs. 1 Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
erhebt die Verbandsgemeinde von allen Ortsgemeinden eine
Verbandsgemeindeumlage.
Der Umlagesatz wird auf 19,5 % festgesetzt.
§ 7
Gebühren und
Beiträge kommunale Einrichtungen
Die Gebühren und Beiträge für die Benutzung von
kommunalen Einrichtungen und die Beiträge für ständige Einrichtungen werden
nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), der
Kommunalabgaben-Verordnung sowie den einschlägigen Satzungen für das
Haushaltsjahr 2021 wie folgt festgesetzt:
1. Beiträge für den Feldschutz 2021 werden
nicht erhoben 0,00
€
2. Entgelte der
Abwasserbeseitigung
2.1. Für das Gebiet der
Ortsgemeinde Waldsee und der Ortsgemeinde Otterstadt werden Gebühren für die
Beseitigung von Abwasser erhoben.
Diese betragen
a) für Schmutzwasser pro m³ 1,47
€
b) für Oberflächenwasser pro m² gebührenpflichtige Abflussfläche
0,70 €
c) pro m³ angelieferter Fäkalschlamm bei Anfuhr
auf eigene Kosten 3,10 €
d) für die Entsorgung von Grubenabwasser
pro m³
(bei Gruben > 7 m³) 11,85
€
e) für die Entsorgung von Grubenwasser je
Abfuhr pauschal
(bei Gruben < 7 m³) 78,10
€
f) Gebühr zur Abnahme von
Grundstücksentwässerungsanlagen
50,00 €
g) Gebühr für die Bearbeitung eines
Antrages auf Genehmigung
zum Anschluss an eine öffentliche
Abwasseranlage und zum
Einleiten von Abwasser
50,00 €
2.2. Für das Gebiet der
Ortsgemeinde Neuhofen werden Gebühren für die Beseitigung von Schmutzwasser,
für die Entsorgung von Grubenwasser sowie Beiträge für die Beseitigung von
Niederschlagswasser erhoben.
Diese betragen
a) für Schmutzwasser pro m³ 2,42 €
b)
für Niederschlagswasser pro m²
Berechnungsfläche 0,87 €
c) für die Entsorgung von Grubenwasser pro
m³
(bei Gruben > 7 m³) 12,86
€
d) für die Entsorgung von Grubenwasser je
Abfuhr pauschal
(bei Gruben < 7 m³) 79,11
€
e) Gebühr zur Abnahme von
Grundstücksentwässerungsanlagen 50,00 €
f) Gebühr für die Bearbeitung eines
Antrages auf Genehmigung
zum Anschluss an eine öffentliche
Abwasseranlage und zum
Einleiten von Abwasser
50,00 €
2.3. Für das Gebiet der
Ortsgemeinde Altrip werden Gebühren für die Beseitigung von Schmutzwasser, für
die Entsorgung von Fäkalschlamm, für die Genehmigung und Abnahme von
Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Beiträge für die Beseitigung von
Niederschlagswasser erhoben.
Diese betragen
a) für Schmutzwasser pro m³ 2,86
€
b) für Niederschlagswasser pro m² Berechnungsfläche 1,00 €
c) für die Entsorgung von Grubenabwasser
pro m³ 17,36 €
d) Zulage für überlange Leitung > 15 m 19,28
€
e)
Zulage für Sondereinsatz an Wochenenden und Feiertagen 25,70 €
f) Zuschlag für kleines Fahrzeug (max.
2-achsig) 128,52
€
g) Gebühr zur Abnahme von
Grundstücksentwässerungsanlagen
50,00 €
h) Gebühr für die Bearbeitung eines
Antrages auf Genehmigung
zum Anschluss an eine öffentliche
Abwasseranlage und zum
Einleiten von Abwasser
50,00 €
§ 8
Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2019
betrug 15.191.327,77 €, der voraussichtliche (planerische) Stand des
Eigenkapitals zum 31.12.2020 beträgt 13.699.233,77 € und zum 31.12.2021 12.574.082,77 €.
§ 9
Altersteilzeit
(1) Die Bewilligung von Altersteilzeit für
Beamtinnen und Beamten wird in keinem Fall zugelassen.
(2) Die Bewilligung von Altersteilzeit für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in keinem Fall zugelassen.
§ 10
Über- und
außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige
Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß
§ 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn
im Einzelfall 5.000 € überschritten sind.
§ 11
Weitere
Bestimmungen
Diese Haushaltssatzung tritt zum 1. Januar 2021
in Kraft.
II.
1.
Die vom Verbandsgemeinderat am 15.12.2020
beschlossene Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Rheinauen
für das Haushaltsjahr 2021 einschließlich des als Anlage beigefügten Wirtschaftsplanes
2021 der Verbandsgemeindewerke, der vom Verbandsgemeinderat ebenfalls am
15.12.2020 beschlossen wurde, wurden mit Schreiben vom 18.12.2020 der
Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis als Kommunalaufsichtsbehörde zur Genehmigung
vorgelegt.
2.
Gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 119 Abs. 1
Satz 4 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz gilt die Genehmigung als erteilt,
wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach
Eingang, die Genehmigung abgelehnt oder schriftlich der Gemeinde gegenüber
Bedenken geäußert hat.
3.
Bis zum 04.03.2021 wurde seitens der
Aufsichtsbehörde weder die Genehmigung abgelehnt noch schriftlich der Gemeinde
gegenüber Bedenken geäußert.
4.
Die Haushaltssatzung kann daher ohne
Beanstandung der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemacht und danach
öffentlich ausgelegt werden.
Die
Haushaltssatzung liegt in der Zeit vom
15.03.2021
bis einschließlich 24.03.2021
während
der allgemeinen Dienststunden (Montag – Freitag von 08.00 bis 12.00.Uhr und
Montag – Donnerstag von 14.00 – 16.00 Uhr)
in der Verbandsgemeinde Rheinauen, Ludwigstr. 99, (Rathaus, Zimmer
2.13), zur allgemeinen Einsicht öffentlich aus.
III.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs.
6 GemO eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Erlass der
Haushaltssatzung für deren Gültigkeit von Anfang an unbeachtlich ist, wenn
diese nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der
Haushaltssatzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der eine
solche Rechtsverletzung begründen könnte, gegenüber der Verbandsgemeinde
Rheinauen geltend gemacht worden ist.
Waldsee, den 04.03.2021
gez.: Fassott, Bürgermeister