I.
Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Rheinauen
für das Haushaltsjahr 2 0 2 0
vom 26.02.2020
Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund von § 95
Gemeindeordnung in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung
beschlossen:
§ 1
Ergebnis-
und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
1.) im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 9.861.735 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 11.353.829
€
der Jahresfehlbetrag auf
1.492.094 €
2.) im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Einzahlungen und Auszahlungen auf - 964.317 €
die Einzahlungen aus
Investitionstätigkeit auf
0 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 787.500 €
der Saldo der Ein- und
Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit
auf
- 787.500 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf -1.751.817 €
§ 2
Gesamtbetrag
der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der
vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
Zinslose Kredite
auf 0,00 €
Verzinste
Kredite auf 0,00 €
Zusammen
auf 0,00 €
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der
Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen
Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und
Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf 830.000,00 €.
Die Summe der
Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren
voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
0,00 €.
§ 4
Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Kredite zur
Liquiditätssicherung werden nicht beansprucht.
§ 5
Kredite und
Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen
Für den Eigenbetrieb
Verbandsgemeindewerke Rheinauen werden im Wirtschaftsplan Ermächtigungen zur
Aufnahme von Krediten sowie Verpflichtungsermächtigungen festgesetzt auf
Gesamtbetrag
der Kreditaufnahmen für Investitionen 250.000,00 €
Höchstbetrag
der Kredite zur Liquiditätssicherung 0,00 €
Verpflichtungsermächtigungen 4.600.000,00 €
Darunter
Verpflichtungsermächtigungen, für die in
den künftigen
Haushaltsjahren (2021) voraussichtlich
Investitionskredite
aufgenommen werden müssen:
4.400.000,00€
§ 6
Verbandsgemeindeumlage
Gemäß § 26 Abs. 1
Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) erhebt die Verbandsgemeinde von allen
Ortsgemeinden eine Verbandsgemeindeumlage. Der Umlagesatz wird auf 19,5 %
festgesetzt.
§ 7
Gebühren
und Beiträge kommunale Einrichtungen
Die Gebühren und Beiträge für die Benutzung
von kommunalen Einrichtungen und die Beiträge für ständige Einrichtungen werden
nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), der
Kommunalabgaben-Verordnung sowie den einschlägigen Satzungen für das
Haushaltsjahr 2020 wie folgt festgesetzt:
1. Beiträge für den Feldschutz 2020 werden
nicht erhoben 0,00
€
2. Entgelte der
Abwasserbeseitigung
2.1. Für das Gebiet
der Ortsgemeinde Waldsee und der Ortsgemeinde Otterstadt werden Gebühren für
die Beseitigung von Abwasser erhoben.
Diese betragen
a) für Schmutzwasser pro m³ 1,47
€
b) für Oberflächenwasser pro m²
gebührenpflichtige Abflussfläche 0,70
€
c) pro m³ angelieferter Fäkalschlamm bei
Anfuhr auf eigene Kosten 3,10 €
d) für die Entsorgung von Grubenabwasser
pro m³
(bei Gruben > 7 m³) 11,85
€
e) für die Entsorgung von Grubenwasser je
Abfuhr pauschal
(bei Gruben < 7 m³) 78,10
€
f) Gebühr zur Abnahme von
Grundstücksentwässerungsanlagen
50,00 €
g) Gebühr für die Bearbeitung eines
Antrages auf Genehmigung
zum Anschluss an eine öffentliche
Abwasseranlage und zum
Einleiten von Abwasser
50,00 €
2.2. Für das Gebiet
der Ortsgemeinde Neuhofen werden Gebühren für die Beseitigung von
Schmutzwasser, für die Entsorgung von Grubenwasser sowie Beiträge für die
Beseitigung von Niederschlagswasser erhoben.
Diese betragen
a) für Schmutzwasser pro m³ 2,42 €
b) für Niederschlagswasser pro m² Berechnungsfläche 0,87 €
c) für die Entsorgung von Grubenwasser pro
m³
(bei Gruben > 7 m³) 12,86
€
d) für die Entsorgung von Grubenwasser je
Abfuhr pauschal
(bei Gruben < 7 m³) 79,11
€
e) Gebühr zur Abnahme von
Grundstücksentwässerungsanlagen
50,00 €
f) Gebühr für die Bearbeitung eines
Antrages auf Genehmigung
zum Anschluss an eine öffentliche
Abwasseranlage und zum
Einleiten von Abwasser
50,00 €
2.3. Für das Gebiet
der Ortsgemeinde Altrip werden Gebühren für die Beseitigung von Schmutzwasser,
für die Entsorgung von Fäkalschlamm, für die Genehmigung und Abnahme von
Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Beiträge für die Beseitigung von
Niederschlagswasser erhoben.
Diese betragen
a) für Schmutzwasser pro m³ 2,86
€
b) für Niederschlagswasser pro m² Berechnungsfläche 1,00 €
c) für die Entsorgung von Grubenabwasser
pro m³ 17,36 €
d) Zulage für überlange Leitung > 15 m 19,28
€
e)
Zulage für Sondereinsatz an Wochenenden und Feiertagen 25,70 €
f) Zuschlag für kleines Fahrzeug (max.
2-achsig) 128,52
€
g) Gebühr zur Abnahme von
Grundstücksentwässerungsanlagen
50,00 €
h) Gebühr für die Bearbeitung eines
Antrages auf Genehmigung
zum Anschluss an eine öffentliche
Abwasseranlage und zum
Einleiten von Abwasser 50,00
€
§ 8
Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2018
betrug 13.966.453,42 €, der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum
31.12.2019 beträgt 13.434.097,42 € und zum 31.12.2020 11.942.003,42 €.
§ 9
Altersteilzeit
(1) Die Bewilligung von Altersteilzeit für
Beamtinnen und Beamten wird in keinem Fall zugelassen.
(2) Die Bewilligung von Altersteilzeit für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in keinem Fall zugelassen.
§ 10
Über-
und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige
Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor,
wenn im Einzelfall 5.000 € überschritten sind.
§ 11
Weitere
Bestimmungen
Diese Haushaltssatzung tritt zum 1. Januar
2020 in Kraft.
II.
Die
Kreisverwaltung hat mit Schreiben vom 26.02.2020 festgestellt:
1.
Die vom Verbandsgemeinderat am 17.12.2019
beschlossene Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Verbandsgemeinde Rheinauen
für das Haushaltsjahr 2020 einschließlich des als Anlage beigefügten
Wirtschaftsplanes 2020 der Verbandsgemeindewerke, der vom Verbandsgemeinderat ebenfalls
am 17.12.2019 beschlossen wurde, enthält keine genehmigungspflichtige
Bestandteile im Sinne von § 95 Abs. 4 GemO.
2.
Der aufgrund der Unausgeglichenheit
grundsätzlich rechtswidrige Ratsbeschluss führt ausnahmsweise nicht zur
Beanstandung.
Die Haushaltssatzung kann daher ohne
Beanstandung der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemacht und danach
öffentlich ausgelegt werden.
Die
Haushaltssatzung liegt in der Zeit vom
16.03.2020
bis einschließlich 25.03.2020
während
der allgemeinen Dienststunden (Montag – Freitag von 08.00 bis 12.00.Uhr und
Montag – Donnerstag von 14.00 – 16.00 Uhr)
in der Verbandsgemeinde Rheinauen, Ludwigstr. 99, (Rathaus, Zimmer
2.13), zur allgemeinen Einsicht öffentlich aus.
III.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 24
Abs. 6 GemO eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Erlass
der Haushaltssatzung für deren Gültigkeit von Anfang an unbeachtlich ist, wenn
diese nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der
Haushaltssatzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der eine
solche Rechtsverletzung begründen könnte, gegenüber der Verbandsgemeinde
Rheinauen geltend gemacht worden ist.
Waldsee, den 28.02.2020
gez.: Fassott
Bürgermeister