Schlussfeststellung des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Deicherhöhung Otterstadt gemäß § 149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
I. Feststellung
des Abschlusses des Vereinfachten
Flurbereinigungsverfahrens Deicherhöhung Otterstadt
Die Flurbereinigungsbehörde schließt hiermit das Vereinfachte
Flurbereinigungsverfahren Deicherhöhung Otterstadt durch folgende Feststellung ab:
1. Die
Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan ist bewirkt.
2. Den
Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Vereinfachten
Flurbereinigungsverfahren hätten
berücksichtigt werden müssen.
3.
Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind
abgeschlossen.
II. Hinweise
Mit der Zustellung der unanfechtbaren Schlussfeststellung an
die Teilnehmergemeinschaft ist das Vereinfachte
Flurbereinigungsverfahren Deicherhöhung Otterstadt beendet.
Gründe
Die Voraussetzungen für die Schlussfeststellung nach
§ 149 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794) liegen vor.
Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirkt. Insbesondere sind alle
Anträge, Widersprüche und Klagen der Beteiligten erledigt.
Das Grundbuch wurde nach den Ergebnissen der Bodenordnung
berichtigt. Die Unterlagen für die Berichtigung des Grundbuches wurden den
zuständigen Grundbuchämtern und die Daten zur Berichtigung des amtlichen
Liegenschaftskatasters wurden der Vermessungs- und Katasterverwaltung
übersandt.
Die neu geschaffenen gemeinschaftlichen und öffentlichen
Anlagen sind erstellt und dem jeweils Unterhaltungspflichtigen in die
Unterhaltung übergeben worden.
Aufgaben, die die Teilnehmergemeinschaft noch zu erfüllen
hätte, sind nicht bekannt.
Die Kasse der Teilnehmergemeinschaft wurde ordnungsgemäß abgeschlossen.
Der verbleibende Restkassenbestand wird nach Unanfechtbarkeit
der Schlussfeststellung anteilig an die SGD Süd und die Jagdgenossenschaft übergeben,
da von ihnen die Eigenleistung übernommen wurde. Danach wird die Kasse
aufgelöst.
Mit der Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung ist das Vereinfachte
Flurbereinigungsverfahren Deicherhöhung Otterstadt beendet und die
Teilnehmergemeinschaft erloschen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Feststellung kann innerhalb eines Monats mit dem
1. Tag der Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Dienstleistungszentrum
Ländlicher Raum (DLR)
Rheinpfalz,
Abt. Landentwicklung, Ländliche Bodenordnung, Konrad-Adenauer-Straße
35, 67433
Neustadt oder wahlweise bei der
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), - Obere Flurbereinigungsbehörde - Willy-Brandt-Platz 3,
54290 Trier einzulegen.
Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruches ist die
Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf der
Frist bei einer der oben genannten Behörden eingegangen ist.
Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt
werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische
Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im
Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom
28.8.2014, S. 73) in der jeweils geltenden Fassung
zu versehen.
Bei der
Erhebung des Widerspruchs durch elektronische Form bei dem DLR sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im
Internet auf der Seite www.dlr.rlp.de unter service/Elektronische Kommunikation
ausgeführt sind.
Bei der
Erhebung des Widerspruchs durch elektronische Form bei der ADD sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die im
Internet auf der Seite www.add.rlp.de/de/service/Elektronische-Kommunikation/
ausgeführt sind.
Im Auftrag
gez. Knut Bauer
(Abteilungsleiter)
Dienstleistungszentraum Ländlicher Raum Rheinpfalz
Konrad-Adenauer-Str. 35, 67433 Neustadt, Tel.: 06231/671-0